Gesetzestext
Ausschließlich zuständig ist nach Wahl des Antragstellers
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das Gericht, in dessen Bezirk die Tat begangen wurde, |
2. |
das Gericht, in dessen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung des Antragstellers und des Antragsgegners befindet oder |
3. |
das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. |
A. Örtliche Zuständigkeit.
Rn 1
Die Vorschrift regelt die örtliche Zuständigkeit in Gewaltschutzsachen. Der ASt kann zwischen mehreren örtlich zuständigen Gerichten wählen. Die Ausübung der Wahl erfolgt – auch im Fall des § 25 III – durch Antragstellung bei einem der zuständigen Gerichte (Brandbg Beschl v 17.8.10 – 9 AR 4/10, FamRZ 11, 56). Die getroffene Wahl ist endgültig. Nach Ausübung des Wahlrechts ist das gewählte Gericht ausschließlich zuständig iSv § 2 I (Brandbg Beschl v 11.2.19 – 9 AR 2/19 [SA F] – FamRZ 19, 1729). In Betracht kommen (1.) das Gericht, in dessen Bezirk die Handlung iSd § 1 GewSchG stattgefunden hat, (2.) das Gericht, in dessen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung der Beteiligten befindet oder (3.) das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
I. Tatort.
Rn 2
Nach § 211 Nr 1 ist das Gericht des Tatorts zuständig, also das FamG, in dessen Bezirk die Handlung iSv § 1 GewSchG erfolgt ist. Tatort ist jeder Ort, an dem auch nur ein wesentliches Tatbestandsmerkmal verwirklicht worden ist. Als Tatort kommen damit sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort in Betracht (BTDrs 16/6308, 251).
II. Wohnort.
Rn 3
Nach § 211 Nr 2 ist außerdem das Gericht zuständig, in dem sich die Wohnung der Beteiligten befindet. Zuständigkeitsbegründend ist nur eine gemeinsame Wohnung, auch wenn die Beteiligten innerhalb dieser Wohnung getrennt leben. Das Führen eines auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalts (vgl § 2 I GewSchG) ist nicht erforderlich. Nutzen die Beteiligten 2 abgeschlossene Wohneinheiten in demselben Haus – etwa in einem Mehrfamilienhaus oder einem Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung – besteht keine gemeinsame Wohnung. Maßgebend ist die vom Willen der Beteiligten, gemeinsam zu wohnen, getragene tatsächliche Nutzung. Die Eigentumsverhältnisse sind unerheblich; dasselbe gilt für das Recht, die Wohnung – etwa als Mieter – zu nutzen.
III. Aufenthalt des Antragsgegners.
Rn 4
Zuständig ist nach § 211 Nr 3 auch das Gericht, in dessen Bezirk der Ag seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der gewöhnliche Aufenthalt wird von einer auf längere Dauer angelegten sozialen Eingliederung gekennzeichnet u ist allein von der tatsächlichen – ggf vom Willen unabhängigen – Situation gekennzeichnet, die den Aufenthaltsort als Mittelpunkt der Lebensführung ausweist (BTDrs 16/6308, 226).
B. Internationale Zuständigkeit.
Rn 5
Die internationale Zuständigkeit für Gewaltschutzsachen folgt nach § 105 der örtlichen Zuständigkeit.
C. Sachliche Zuständigkeit.
Rn 6
Sachlich zuständig ist (für alle Gewaltschutzsachen u damit unabhängig von familiären Beziehungen oder einer gemeinsamen Haushaltsführung der Beteiligten) das FamG (§§ 23a, 23b I GVG iVm §§ 111 Nr 6, 210; zur Anwendung des § 17a GVG s BGH Beschl v 21.10.20– XII ZB 276/20, MDR 21, 51).
D. Funktionelle Zuständigkeit.
Rn 7
Funktionell zuständig ist der Richter.