Rn 5

Das Jugendamt wird auf Antrag beteiligt. Es kann also wählen, ob es nur iRd Anhörung (§ 213) am Verfahren teilnimmt oder als Beteiligter aktiv daran mitwirkt. Stellt das Jugendamt den Antrag, ist es Muss-Beteiligter iSv § 7 II 2; das FamG hat dann im Hinblick auf die Beteiligung kein Ermessen (BTDrs 16/6308, 179). Stellt das Jugendamt den Antrag nicht, kann es nicht vAw nach § 7 III am Verfahren beteiligt werden.

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