Gesetzestext

 

(1) 1In Verfahren nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes soll das Gericht das Jugendamt anhören, wenn Kinder in dem Haushalt leben. 2Unterbleibt die Anhörung allein wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.

(2) 1Das Gericht hat in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 dem Jugendamt die Entscheidung mitzuteilen. 2Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt die Beschwerde zu.

A. Normzweck/Regelungsinhalt.

 

Rn 1

Die Anhörung des Jugendamts in Verfahren, in denen der ASt einen Antrag auf Wohnungszuweisung nach § 2 GewSchG gestellt hat, trägt dem Umstand Rechnung, dass die Zuweisung der Wohnung mit erheblichen Auswirkungen auf das Wohl der Kinder verbunden sein kann. In vielen Fällen sind außerdem nachfolgende Verfahren wegen des Sorge- oder Umgangsrechts zu erwarten, so dass eine frühzeitige Information des Jugendamts sinnvoll ist.

B. Anhörung.

 

Rn 2

Verlangt die verletzte Person nach § 2 I GewSchG Zuweisung der gemeinsamen Wohnung zur alleinigen Nutzung, ist nach § 213 I 1 das Jugendamt anzuhören, wenn in dem Haushalt minderjährige Kinder leben, und zwar unabhängig von der Beteiligung nach § 212. Die Anhörung erfolgt – anders als nach § 49a II FGG aF – nicht nur im Fall einer ablehnenden, sondern auch vor einer stattgebenden Entscheidung. Denn auch die Zuweisung der Wohnung hat im Regelfall erhebliche Auswirkungen auf das Wohl der betroffenen Kinder (BTDrs 16/6308, 251). In begründeten Ausnahmefällen (›soll‹) kann das Gericht von der Anhörung absehen. Ergeht die Entscheidung wg Gefahr im Verzug im Wege einstweiliger Anordnung ohne vorherige Anhörung des Jugendamts, ist die Anhörung nach § 213 I 2 unverzüglich nachzuholen.

C. Mitteilung der Entscheidung.

 

Rn 3

Nach § 213 II 1 iVm Abschn 4, XI/1 (5) MiZi hat das FamG dem Jugendamt die Entscheidung mitzuteilen. Die Mitteilung erfolgt unabhängig von der Beteiligung nach § 212 u der Anhörung nach § 213 I.

D. Beschwerderecht des Jugendamts.

 

Rn 4

Das Jugendamt ist nach §§ 59 III, 213 II 2 beschwerdeberechtigt. Das Beschwerderecht besteht auch dann, wenn das Jugendamt nicht iSd § 212 am Verfahren beteiligt worden ist; es muss durch die Entscheidung auch nicht beschwert sein.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?