I. Kostenentscheidung.
Rn 11
Im Hinblick auf die Kosten des einstweiligen Anordnungsverfahrens verweist § 51 IV auf die §§ 80–85. Das FamG entscheidet über die Kosten also gem § 81 I 1 nach billigem Ermessen. Dabei liegt es nahe, dem Ag einer Gewaltschutzsache nach § 81 II Nr 1 die gesamten Kosten aufzuerlegen, wenn dieser durch grobes Verschulden Anlass zur Einleitung des Verfahrens gegeben hat. Das gilt auch, wenn das Verfahren durch Vergleich beendet wird, der inhaltlich dem verfahrenseinleitenden Antrag entspricht (Karlsr Beschl v 15.2.23 – 18 WF 3/23). In den Fällen, in denen die Beteiligten bedürftig iSv § 76 I iVm § 114 ZPO sind, dient es allerdings regelmäßig dem Interesse der Landeskasse, nach § 81 I 2 von der Erhebung der Kosten abzusehen. Denn die Praxis zeigt, dass einstweilige Gewaltschutzanordnungen, die ohne mündliche Verhandlung erlassen worden sind, von den Ag oft akzeptiert werden. Der (nicht befristete) Antrag nach § 54 II, aufgrund mündlicher Verhandlung erneut zu beschließen, wird häufig in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Versand der Gerichtskostenrechnung gestellt, und zwar vielfach nur wegen der Kosten u durch den dann anwaltlich vertretenen Ag. Das wiederum nimmt nicht selten der ASt zum Anlass, sich im Verhandlungstermin ebenfalls (auf Staatskosten) anwaltlich vertreten zu lassen. Im Ergebnis ist der Kostenaufwand für die Landeskasse damit in vielen Fällen wesentlich höher, als wenn das FamG von vorherein v der Erhebung der Gerichtskosten abgesehen hätte. Ist der (bedürftige) ASt einer Gewaltschutzsache schon bei Einleitung des Verfahrens anwaltlich vertreten, kann es dagegen im Interesse der Landeskasse geboten sein, dem Ag als Veranlasser des Verfahrens gem § 81 II Nr 1 die Kosten aufzuerlegen; denn mit der Bewilligung der VKH geht der Kostenerstattungsanspruch des ASt auf die Landeskasse über (zur Kostenentscheidung bei tw Aufrechterhaltung von Schutzmaßnahmen: Hamm Beschl v 6.4.21 – II-1 WF 153/20, juris).
II. Verfahrenswert.
Rn 12
Die Verfahrenswerte betragen gem § 49 I FamGKG für Hauptsacheverfahren nach § 1 GewSchG 2.000 EUR u für solche nach § 2 GewSchG 3.000 EUR. Für einstweilige Anordnungsverfahren sind gem §§ 41 S 2, 49 I FamGKG grds für Verfahren nach § 1 GewSchG 1.000 EUR u für Verfahren nach § 2 GewSchG 1.500 EUR festzusetzen. Schließen die Beteiligten im einstweiligen Anordnungsverfahren einen Vergleich, durch den die Durchführung des Hauptsacheverfahrens überflüssig wird, kann gem § 49 II FamGKG auch für das einstweilige Anordnungsverfahren der volle Wert der Hauptsache angesetzt werden.