I. Erlass ohne mündliche Verhandlung.
Rn 14
Entscheidungen in einstweiligen Anordnungsverfahren sind nach § 57 S 1 grds unanfechtbar. Die Beteiligten können gem § 54 II aber beantragen, dass das FamFG aufgrund mündlicher Verhandlung erneut über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beschließt. Der ASt kann alternativ das Hauptsacheverfahren einleiten. Der Ag kann (im Fall des Erlasses der einstweiligen Anordnung) nach § 52 II 1 beantragen, dem ASt aufzugeben, innerhalb einer zu bestimmenden Frist das Hauptsacheverfahren einzuleiten oder Antrag auf Bewilligung von VKH für das Hauptsacheverfahren zu stellen. Kommt der ASt dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, ist die einstweilige Anordnung aufzuheben (§ 52 II 3). Zuständig für das Hauptsacheverfahren ist das Gericht, das die einstweilige Anordnung erlassen hat (München Beschl v 21.12.10 – 33 WF 2159/10 – FamRZ 11, 1078). Ist die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergangen, ist auch die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung von VKH unanfechtbar, denn der Rechtsmittelzug kann im VKH-Prüfungsverfahren nicht weiterreichen als in der Sache selbst (aA Hambg Beschl v 20.10.20 – 12 WF 125/20, NZFam 20, 1065; Hamm Beschl v 13.7.23 – 1 WF 93/23 = NJW 23, 2440).
II. Erlass aufgrund mündlicher Verhandlung.
1. Statthaftigkeit der Beschwerde.
Rn 15
Die grds Unanfechtbarkeit einstweiliger Anordnungen wird für Gewaltschutzsachen allerdings durch § 57 S 2 Nr 4 eingeschränkt. Entscheidungen im einstweiligen Anordnungsverfahren in Gewaltschutzsachen sind danach anfechtbar, wenn sie aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen sind. Unerheblich ist, ob es sich um eine stattgebende oder zurückweisende Entscheidung handelt. Statthaftes Rechtsmittel ist die Beschwerde nach § 58, weil auch einstweilige Anordnungen Endentscheidungen sind. Anwaltszwang besteht nicht.
2. Beschwerdefrist.
Rn 16
Die Beschwerdefrist beträgt nach § 63 II Nr 1 zwei Wochen. Die Frist beginnt nach § 63 III 1 mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten, spätestens aber mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass des Beschlusses.
3. Abhilfebefugnis.
Rn 17
Nach § 68 I 2 besteht in Familiensachen keine Abhilfebefugnis. Das gilt nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift auch in Verfahren der einstweiligen Anordnung (aA Hamm Beschl v 30.7.10 – II-10 WF 121/10, FamRZ 11, 234).
4. Anfechtung der Kostenentscheidung.
Rn 18
Hat sich das Verfahren erledigt, ist auch die isolierte Kostenentscheidung mit der Beschwerde anfechtbar. Die in § 61 I für vermögensrechtliche Angelegenheiten vorgesehene Mindestbeschwer von über 600 EUR gilt in einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit nicht (BGH Beschl v 25.9.13 – XII ZB 464/12, FuR 14, 36 = FamRZ 13, 1876; BGH Beschl v 27.11.13 – XII ZB 597/13, FamRZ 14, 372).