Rn 7

Einstweilige Anordnungen in Gewaltschutzsachen sind gem § 1 I 2 Hs 1 GewSchG grds zu befristen (Saarbr Beschl v 20.10.10 – 6 UF 102/10, FamRZ 11, 1087). Bei der Bestimmung der Frist sind die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Bei entsprechender Schwere der Drohung oder einer wiederholten, sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Verletzungshandlungen können auch längerfristige Schutzmaßnahmen getroffen werden (vgl AG Bremen Beschl v 25.8.16 – 71 f 4936/16 EAGS – juris). Nur in Ausnahmefällen, etwa bei Vorliegen besonders schwerer Gewaltdelikte, kann eine unbefristete Gewaltschutzanordnung gerechtfertigt sein (Hamm Beschl v 25.4.13 – II-2 UF 254/12, juris = MMR 14, 136 [OLG Hamm 25.04.2013 - 2 UF 254/12]).

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