I. Hauptsacheverfahren.
1. Wirksamkeit mit Rechtskraft.
Rn 2
Endentscheidungen in Gewaltschutzsachen werden nach § 216 I 1 mit Eintritt der Rechtskraft wirksam u damit nach § 86 II vollstreckbar. Formelle Rechtskraft tritt nach § 45 S 1 ein, sobald die Beschwerdefrist von einem Monat nach § 63 I (im einstweiligen Anordnungsverfahren 2 Wochen, § 63 I Nr 1) abgelaufen ist. Die Frist beginnt gem § 63 III 1 mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten u – wenn diese nicht bewirkt werden kann – spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass des Beschlusses (§ 63 III 2). Rechtskraft tritt außerdem ein, wenn die Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben. Endentscheidungen des OLG werden rechtskräftig, wenn der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat.
2. Anordnung der sofortigen Wirksamkeit.
Rn 3
Das FamFG kennt keine vorläufige Vollstreckbarkeit iSd §§ 708 ff ZPO. Das FamG soll aber nach § 216 I 2 die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen. Dadurch soll eine effektive Durchsetzung von Gewaltschutzanordnungen ermöglicht werden. Dem Opfer einer Handlung iSd § 1 GewSchG soll nicht zugemutet werden, die Rechtskraft der Entscheidung abzuwarten zu müssen u bis dahin der Gefahr weiterer Übergriffe ausgesetzt zu sein. In der Praxis wird diesem Bedürfnis allerdings idR dadurch Rechnung getragen, dass die Betroffenen eine Entscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren herbeiführen. Aufgrund der Ausgestaltung der Regelung als Soll-Vorschrift kann das FamFG in begründeten Ausnahmefällen von der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit absehen. Daran ist insb zu denken, wenn keine Wiederholungsgefahr besteht, etwa weil der Täter im Anschluss an häusliche Gewalt die gemeinsame Wohnung endgültig verlassen hat oder aus anderen Gründen (zB Inhaftierung oder geschlossene Unterbringung des Täters) keine weiteren Übergriffe zu befürchten sind. Die Bestätigung eines Vergleichs nach § 214a bietet ggü der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit in einem neuen Verfahren keinen vergleichbaren Schutz, wenn die Zuwiderhandlungen des Antragsgegners in ihrer Intensität zugenommen haben (Schlesw Beschl v 3.7.20 – 15 UF 4/20, FamRZ 20, 1835).
II. Einstweilige Anordnung.
Rn 4
Im Gegensatz zu Entscheidungen im Hauptsacheverfahren werden einstweilige Anordnungen – nach § 53 II 2 – auch ohne entsprechende Anordnung mit ihrem Erlass sofort wirksam (Hamm Beschl v 6.1.11 – II-8 WF 322/10, FamRZ 11, 830). Der Erlass erfolgt gem § 38 III 3 durch Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder durch Verlesen der Beschlussformel.