Rn 5

Fehlt es an einer Zuständigkeit nach den Nr 1 und 2, ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk einer der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt (s Rn 4) hat. Sofern ein Versorgungsträger Antragsgegner ist, kommt es auf dessen Sitz (wie § 17 I ZPO) an (ThoPu/Hüßtege § 218 Rz 6). Bei VA-Verfahren, die einen Wertausgleich bei der Scheidung (§§ 919 VersAusglG) zum Gegenstand haben, sind die Versorgungsträger indes keine Antragsgegner, sondern lediglich Beteiligte (§ 219 Nr 2–3). Hingegen ist bei Aussetzungsverfahren gem §§ 3334 VersAusglG der betroffene Versorgungsträger (und nicht etwa der ausgleichsberechtige Ehegatte) als Antragsgegner anzusehen (BGH Beschl v 2.8.17 – XII ZB 170/16 – NJW-RR 17, 1409, 1410 Rz 13; Beschl v 15.6.16 – XII ZB 89/16 – NJW 16, 2321 Rz 5; zuvor aA Frankf Beschl v 12.02.14 – 2 UF 276/13 – FamRZ 14, 1116, 1117f), sodass sich die örtliche Zuständigkeit – vorbehaltlich der Nr 2 – nach dessen Sitz richtet. Gleiches gilt für Verfahren, in denen Teilhabeansprüche an der Hinterbliebenenversorgung nach § 25 VersAusglG gegen den Versorgungsträger geltend gemacht werden.

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