Rn 2

§ 22 ist in allen auf Antrag eingeleiteten Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit anwendbar, sofern nicht Spezialvorschriften, wie die §§ 30 GBO, 39 SchRegO, vorgehen und die Rücknahme bzw Beendigung der Eigenart des jeweiligen Verfahrens entspricht (Begr zu § 22 RegE in BTDrs 16/6308, S 184). Die Vorschrift gilt nicht in Ehe- und Familienstreitsachen (§ 113 Abs 1 S 1) sowie in allen vAw eingeleiteten Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kobl FamRZ 20, 1109).

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