Rn 2

Zur Auskunft verpflichtet sind neben zu beteiligenden Personen und Versorgungsträgern (s § 219 Rn 2–5) auch sonstige Stellen, wie zB frühere Arbeitgeber oder die Arbeitsverwaltung, wenn es um die Klärung von Rentenanwartschaften geht, oder die Verbindungsstellen der GRV, wenn ausländische Anrechte aufzuklären sind (BTDrs 16/10144, 93). Hierdurch erlangen sie aber nicht die Stellung eines Beteiligten (§ 7 VI).

 

Rn 3

Die Auskunftspflicht ist grds nur an die Einleitung des VA-Verfahrens geknüpft (vgl BGH Beschl v 30.9.20 – XII ZB 438/18 – FamRZ 21, 100 f Rz 7 ff). Sie besteht bis zum förmlichen Verfahrensabschluss (zB bei Eintritt der Rechtskraft der Endentscheidung), und zwar unabhängig davon, ob die Ehegatten bspw durch eine Vereinbarung nach § 6 I 2 Nr 2 VersAusglG den VA ganz oder teilw ausgeschlossen haben. Denn das Gericht ist vAw gehalten, eine solche Vereinbarung einer Wirksamkeitskontrolle zu unterziehen (§ 8 I VersAusglG), wobei es in einfach gelagerten Fällen auch von einer Auskunftseinholung absehen kann (Zö/Lorenz § 220 Rz 4).

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