Rn 7

Kommt eine Person oder Stelle einer konkreten gerichtlichen Auskunftsanordnung – trotz Hinweises auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gem § 35 II – nicht (hinreichend) nach, hat das Gericht zur Durchsetzung der Auskunftspflicht Zwangsmittel (Zwangsgeld und/oder Zwangshaft) nach § 35 I anzuordnen. Sobald der Verpflichtete die gerichtliche Auskunftsanordnung erfüllt hat, ist wegen der Funktion des Zwangsgeldes als Beugemittel jedenfalls von der Vollstreckung des Festsetzungsbeschlusses abzusehen. War das Zwangsgeld jedoch zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung bereits beigetrieben worden, ist weder der Festsetzungsbeschluss aufzuheben noch besteht ein Rückzahlungsanspruch des Verpflichteten (BGH Beschl v 6.9.17 – XII ZB 42/17 – NJW 17, 3592, 3594 f Rz 20 ff).

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