Rn 1

§ 23 ist im Zusammenhang mit § 24 zu lesen und stellt ähnlich wie § 253 ZPO die zentrale Norm für die Verfahrenseinleitung dar. Ein Antrag nach § 23 ist erforderlich für die echten Antragsverfahren nach dem FamFG (§§ 171, 203, 223, 363, 373, 403, 405, 417, 434) sowie nach materiellrechtlichen Vorschriften (P/H/Ahn-Roth Rz 4, 5) ferner für die privatrechtlichen Streitverfahren mit Ausnahme der Ehe- und Familienstreitsachen (§ 113 I). Zum Teil kann ein Verfahren auch vAw oder auf Antrag eingeleitet werden (Keidel/Sternal Rz 9, 10). Für die reinen Amtsverfahren gilt § 24.

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