I. Unterhaltssachen iSv § 231 Abs 1.
Rn 14
Unterhaltssachen iSv § 231 I sind gem § 112 Nr 1 Familienstreitsachen; auf das Verfahren sind deshalb neben den in Abschn 9 enthaltenen Vorschriften der §§ 231 ff FamFG gem § 113 I 2 auch ZPO-Vorschriften anzuwenden.
Rn 15
Das Verfahren wird durch einen Antrag eingeleitet, der gem § 113 I 2 den Vorgaben des § 253 ZPO entsprechen muss. Es besteht auch im erstinstanzlichen Verfahren grds Anwaltszwang, § 114 I. Gem § 114 IV Nr 1 gilt dies nicht im einstweiligen Anordnungsverfahren, wenn ein Beteiligter durch das Jugendamt als Beistand vertreten ist (§ 114 IV Nr 2), gem § 114 IV Nr 5 nicht im Verfahren über die VKH und schließlich nicht unter den Voraussetzungen des § 78 III (§ 114 IV Nr 6). Für das vereinfachte Unterhaltsfestsetzungsverfahren gilt § 257 S 1; Anträge und Erklärungen können ohne Anwalt vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden.
Rn 16
Der vorläufige Rechtsschutz erfolgt in Unterhaltssachen im Wege des Arrests (§ 119 II) und durch einstweilige Anordnung gem §§ 49 ff, 246 I, 247 f.
Rn 17
Die Bewilligung der VKH richtet sich gem § 113 I 2 unmittelbar nach §§ 114 ff ZPO; über die Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten ist auf der Grundlage des § 121 II ZPO und nicht gem § 78 II FamFG zu entscheiden. Gem § 117 II 2 ZPO kann das Gericht die Erklärung und die Belege aus dem VKH-Verfahren dem Gegner im Verfahren idR nur mit Zustimmung des Betroffenen zugänglich machen. Eine Ausnahme gilt aber dann, wenn gegen den VKH-Berechtigten ein Anspruch auf Auskunft über dessen Einkünfte und Vermögen gegeben ist. Derartige materiell-rechtliche Auskunftsansprüche der Ehegatten als Beteiligte gegeneinander bestehen regelmäßig aus §§ 1361, 1605 BGB. Voraussetzung ist die bloße Existenz eines Auskunftsanspruchs nach den Vorschriften des BGB. Der Auskunftsanspruch muss nicht konkret fällig sein, sodass bei einer zugrunde liegenden Auskunftsverpflichtung unter Verwandten kein Auskunftsverlangen des Auskunftsberechtigten (§ 1605 I 1 BGB) erforderlich ist und auch die Zweijahresfrist des § 1605 II BGB nicht beachtet werden muss. Auch muss der Auskunftsanspruch nicht Gegenstand des Verfahrens sein, für das VKH beantragt ist (Frankf FamRZ 18, 608; Karlsr FamRZ 15, 597; Naumbg FuR 14, 432; Bremen FamRZ 12, 649; Kobl FamRZ 11, 389; vgl hierzu § 117 Rn 22).
Rn 18
Die Entscheidung ergeht regelmäßig aufgrund mündlicher Verhandlung, § 128 I ZPO, soweit nicht eine Ausnahme aufgrund § 128 II, III ZPO einschlägig ist. Im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren gem §§ 249 ff ist die Durchführung eines Termins selten. § 128 IV ZPO ist nicht anzuwenden, weil die das Verfahren abschließende Entscheidung regelmäßig durch Beschluss ergeht, der einer Endentscheidung entspricht, §§ 38 I 1, 58 I und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist, § 39. Ergeht die Entscheidung aufgrund einer mündlichen Verhandlung, ist sie entweder in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird oder einem sofort zu bestimmenden Termin zu verkünden, § 113 I iVm § 310 ZPO; im Fall des § 128 II ZPO entspricht der gem § 128 II 2 zu bestimmende Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, dem Schluss der mündlichen Verhandlung. Die Verkündung erfolgt gem § 173 I GVG öffentlich. Der Beschluss ist den Beteiligten förmlich zuzustellen, § 113 I 2 iVm § 317 ZPO. Die Zustellung setzt die Rechtsmittelfrist in Gang.
Rn 19
Die Entscheidung wird gem § 116 III 1 mit Eintritt der Rechtskraft wirksam. Das Gericht kann gem § 116 III 2 die sofortige Wirksamkeit anordnen; soweit die Entscheidung eine Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt enthält, soll das Gericht die sofortige Wirksamkeit anordnen, § 116 III 3. Die Vollstreckung erfolgt gem § 120 I nach den Vorschriften der ZPO; gem § 120 II 1 sind die Endentscheidungen mit Wirksamwerden vollstreckbar. Auf Antrag des Verpflichteten ist die Vollstreckung nach Maßgabe des § 120 II 2 u 3 einzustellen oder zu beschränken.
Rn 20
Gegen die Endentscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde gem §§ 58 ff statthaft. Besonderheiten für das Beschwerdeverfahren in Ehe- und Familienstreitsachen ergeben sich aus § 117 (insb Verpflichtung zur Stellung eines Sachantrags und zur fristgemäßen Begründung der Beschwerde gem § 117 I). Die Beschwerdefrist beträgt gem § 63 I einen Monat, soweit sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung in der Hauptsache richtet. Richtet sie sich gegen eine im einstweiligen Anordnungsverfahren ergangene Entscheidung, beträgt die Beschwerdefrist gem § 63 II Nr 1 zwei Wochen. Gem § 64 I kann die Beschwerde wirksam nur noch bei dem Gericht eingelegt werden, dessen Beschluss angefochten wird. Dies gilt gem § 64 I 2 auch für Anträge auf Bewilligung von VKH für eine beabsichtigte Beschwerde. Wird die Beschwerde entgegen § 64 I bei dem OLG eingelegt, muss sie innerhalb der Monatsfrist bei dem AG eingehen. Das OLG ist zwar zur Weiterleitung (§ 25 II 1), nicht aber zu deren besonderen Beschleunigung (sondern Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang) verpflicht...