Rn 21

Es handelt sich nicht um eine Familienstreitsache iSv § 112, sondern ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Es sind in erster Linie die allgemeinen Verfahrensvorschriften des 1. Buchs anwendbar; hinzukommen die §§ 232–234 (örtliche Zuständigkeit, Abgabe an das Gericht der Ehesache, Vertretung eines Kindes durch den Beistand; BTDrs 16/6308, 255; Frankf FamRZ 14, 594). Demgegenüber sind die auf das streitige Unterhaltsverfahren zugeschnittenen §§ 235–245 nicht anwendbar (BTDrs 16/6308, 255).

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