Rn 7

Die Anhängigkeit einer Ehesache (§ 121) beginnt mit Einreichung der Antragsschrift, § 124 S 1 (die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung von VKH reicht nicht [Musielak/Borth/Borth/Grandel § 232 Rz 4; Prütting/Helms/Bömelburg § 232 Rz 6]). Die Rechtshängigkeit der Ehesache ist nicht erforderlich. Die Anhängigkeit endet mit der Rechtskraft der Endentscheidung in der Ehesache, der wirksamen Antragsrücknahme (sofern die Gegenseite keinen eigenen Antrag gestellt hat), der Bekanntgabe einer Verweisung oder übereinstimmenden Erledigungserklärungen sowie mit dem Tod eines Ehegatten, § 131 (allg zur Rechtshängigkeit: Geisler § 261 ZPO Rn 9). Die Zuständigkeit nach § 232 endet nicht durch Weglegen der Akten wegen Nichtbetreibens nach § 7 AktO oder Ruhen des Verfahrens (vgl Prütting/Helms/Bömelburg § 232 Rz 6; Bork/Jacoby/Schwab/Hütter/Kodal § 232 Rz 5; BGH NJW-RR 93, 898). Aus der Formulierung ›ist oder war‹ folgt, dass die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts der Ehesache auch dann bestehen bleibt, wenn sich die Ehesache zwischenzeitlich in der Beschwerdeinstanz befindet (Prütting/Helms/Bömelburg § 232 Rz 6; Keidel/Weber § 232 Rz 6; ThoPu/Hüßtege § 232 Rz 4). Endet die Anhängigkeit der Ehesache, bevor die Unterhaltssache entschieden worden ist, bleibt das Gericht der Ehesache nach dem Grundsatz der perpetuatio fori weiterhin zuständig (Prütting/Helms/Bömelburg § 232 Rz 6; MüKoFamFG/Pasche § 232 Rz 7). Wird der Ausspruch in der Ehesache vor einer Unterhaltsfolgesache rechtskräftig, gilt Abs 1 Nr 1 für eine weitere Unterhaltssache nicht (Sternal/Weber § 232 Rz 6; ThoPu/Hüßtege § 232 Rz 4). Wird eine Ehesache nach Anhängigkeit einer Unterhaltssache nach Abs 1 Nr 1 rechtshängig, gilt § 233.

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