Rn 12

Abs 2 ordnet den Vorrang der in Abs 1 vorgesehenen ausschließlichen Zuständigkeit gegenüber anderen ausschließlichen Gerichtsständen an. Die Kollision mehrerer ausschließlicher Gerichtsstände hat in Unterhaltssachen insb im Fall des Vollstreckungsabwehrantrags nach § 767 ZPO praktische Bedeutung, für den gem §§ 767 I, 802 ZPO ausschließlich das Prozessgericht des ersten Rechtszugs zuständig ist. Angesichts des Gewichts der nach Abs 1 Nr 1 und 2 maßgeblichen Anknüpfungskriterien schien es dem Gesetzgeber sachgerecht zu sein, der hierauf gegründeten ausschließlichen Zuständigkeit den Vorrang einzuräumen: Die Fallkenntnis des Gerichts des Vorprozesses sei insb nach Ablauf einer längeren Zeitspanne oder im Fall eines Richterwechsels nicht mehr von ausschlaggebender Bedeutung. Maßgeblich sei in erster Linie der Inhalt der Akten, die von dem nach Abs 1 zuständigen anderen Gericht ohne Weiteres beigezogen werden können (BTDrs 16/6308, 255).

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