Rn 6

Die Abgabe erfolgt vAw. Die Abgabe kann ohne mündliche Verhandlung erfolgen, zuvor ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren. Der Abgabebeschluss ist unanfechtbar und für das Gericht der Ehesache bindend, § 233 II 2 iVm § 281 II 2, 4 ZPO. Das Gericht der Ehesache bleibt auch zuständig, wenn der Antrag in der Ehesache nicht weiterverfolgt, ruhengelassen, zurückgenommen oder abgewiesen wird (Zö/Lorenz § 233 Rz 6; MüKoFamFG/Pasche § 233 Rz 5). Wird eine Familiensache allerdings aufgrund der nicht zutreffenden Annahme, es sei ein Ehescheidungsverfahren rechtshängig geworden, an das Gericht der Ehesache abgegeben, ist diese Entscheidung nicht bindend (BGH NJW-RR 96, 897).

 

Rn 7

Mit Eingang der Akten wird das abgegebene Verfahren bei dem Gericht der Ehesache anhängig, § 233 II 2 iVm § 281 II 3 ZPO. Wird ausnw in dem isoliert geführten Verfahren Unterhalt für den Fall der Scheidung begehrt, § 137 II 1 (ab Rechtskraft der Scheidung), wird das Unterhaltsverfahren automatisch Teil des Scheidungsverbundverfahrens, § 137 IV. Das betrifft ausschließlich Kindes- und nachehelichen Unterhalt, nicht aber Trennungsunterhalt.

 

Rn 8

Durch die Verweisung auf § 281 III 1 ZPO gelten die bei dem verweisenden Gericht entstandenen Kosten als Kosten des Gerichts der Ehesache; da nicht auch auf S 2 verwiesen wird, können die durch die Abgabe entstehenden Mehrkosten nicht dem ASt auferlegt werden.

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