Rn 19
Im Gegensatz zu Abs 1 ist das Gericht nach Abs 2 zur Einholung einer Auskunft iSv Abs 1 verpflichtet, a) wenn ein Beteiligter einen entsprechenden Antrag stellt und b) der andere Beteiligte vor Beginn des Verfahrens seiner materiell-rechtlichen Auskunftspflicht trotz Aufforderung innerhalb angemessener Frist nicht nachgekommen ist.
Rn 19a
Dies führt nicht dazu, dass nach diesbezüglicher Antragstellung im Unterhaltsverfahren nunmehr das Amtsermittlungsprinzip gilt. Die Regelung zielt also nicht auf eine Abkehr der Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast in Familienstreitsachen hin zu der Einführung einer vollständigen Amtsermittlung (Oldbg FamRZ 20, 697; KG NZFam 19, 618; die Vorschrift ist vielmehr als Erweiterung der Befugnisse nach § 273 II Nr 1 ZPO im Hinblick auf die Ermittlung des Einkommens in Unterhaltsverfahren zu verstehen (Prütting/Helms/Bömelburg § 235 Rz 5).
Rn 19b
Die Pflicht des Gerichts nach Abs 2 setzt voraus, dass in dem außergerichtlichen Auskunftsverlangen der jeweilige Unterhaltsberechtigte und der Unterhaltsanspruch, für den die Auskunft verlangt wird, genau bezeichnet wurden. Auch muss der Zeitraum genau bestimmt werden, für den die Auskunft erteilt werden soll. Hierzu muss sowohl das Anfangsdatum als auch das Enddatum angegeben werden (Saarbr ZFE 02, 166; Schulte-Bunert/Weinreich/Klein § 235 Rz 10; Zö/Lorenz § 235 Rz 14). Die Pflicht zur Auskunft ist auch dann nicht erfüllt, wenn der Verpflichtete die Auskunft nur unvollständig erteilt hat (ausdr Ehinger/Rasch/Schwonberg/Siede/Rasch Rz 11.200; ebenso Schulte-Bunert/Weinreich/Klein § 235 Rz 10; einschr MüKoFamFG/Pasche § 235 Rz 38: ggf Ergänzung nach Abs 2). Bestehen demgegenüber lediglich Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft, kann eine schriftliche Erklärung nach Abs 1 S 2 verlangt werden.
Rn 20
Es ist unzulässig, einen Antrag nach Abs 2 mit einem unbezifferten Zahlungsantrag zu verbinden; eine neue Form des Stufenantrags, bei der das Gericht die erste (Auskunfts-)Stufe vAw betreibt, obwohl noch kein Leistungsantrag beziffert ist, sollte mit § 235 nicht geschaffen werden (Götz NJW 10, 897; Prütting/Helms/Bömelburg § 235 Rz 22; Zö/Lorenz § 235 Rz 15; ThoPu/Hüßtege § 235 Rz 1; AG Reinbek FamRZ 11, 1807; aA Roßmann ZFE 09, 450).
Rn 21
Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag fehlt, wenn der ASt iR eines Stufenantrags bereits über einen Auskunftstitel gegen den Antragsgegner verfügt (AG Ludwigshafen FamRZ 15, 279; Prütting/Helms/Bömelburg § 235 Rz 21; Zö/Lorenz § 235 Rz 13; aA wohl MüKoFamFG/Pasche § 235 Rz 33; Ehinger/Rasch/Schwonberg/Siede/Rasch Rz 11. 201a; Viefhues jurisPR-FamR 24/2014 Anm 6).