Rn 3

Der in Abs 1 Nr 1–5 enthaltene Kreis der Adressaten des Auskunftsverlangens entspricht den in § 643 II 1 Nr 1 und 3 ZPO aF genannten Dritten. Die Aufzählung ist abschließend; es ist dem Gericht verwehrt, von anderen als den genannten Auskunftgebern, zB von Banken (Viefhues FuR 13, 10, 25), Auskünfte einzuholen (vgl Prütting/Helms/Bömelburg § 236 Rz 7; MüKoFamFG/Pasche § 235 Rz 7; Zö/Lorenz § 236 Rz 3; ThoPu/Hüßtege § 236 Rz 4; Dutta/Jacoby/Schwab/Langheim § 236 Rz 1).

 

Rn 4

Dritte iSv § 236 sind:

  • Arbeitgeber (Nr 1): Der Begriff ist funktional zu verstehen und schließt auch öffentlich-rechtliche Dienstherren ein (BTDrs 13/7338, 35 zu § 643 ZPO aF); entscheidend ist ein Über- und Unterordnungsverhältnis (Viefhues FPR 10, 162, 166).
  • Sozialleistungsträger (Nr 2) iSv § 12 SGB I, die sich im Einzelnen aus §§ 1829 SGB I ergeben (vgl zB die weitergehende Übersicht bei MüKoFamFG/Pasche § 236 Rz 10), die KSK (§§ 37 ff KSVG). Das Auskunftsersuchen kann sich dabei sowohl auf die Sozialleistung als auch auf einzelne Berechnungselemente der (künftigen) Sozialleistung oder ihr zugrunde liegende tatsächliche Verhältnisse (vornehmlich Arbeitsentgelt oder -einkommen) beziehen, soweit diese für die Bemessung eines Unterhaltsanspruchs von Bedeutung sind. Im Interesse der Normenklarheit und der Abstimmung mit dem Sozialdatenschutz (§ 35 I 4 SGB I) wurde die KSK besonders erwähnt. Der Postrentendienst der Deutschen Bundespost wurde aus technischen Gründen nicht mit aufgenommen. Die Übermittlung der Sozialdaten beurteilt sich ausschließlich nach § 74 Nr 1 lit a SGB X (BTDrs 13, 7338, 35 zu § 643 ZPO aF).
  • sonstige Personen oder Stellen (Nr 3): Unter diesen weit auszulegenden Auffangtatbestand (Viefhues FPR 10, 162, 166) fallen insb private, betriebliche oder berufsständische Träger der Alters- und Erwerbsminderungsversorgung, die in § 69 II SGB X aufgezählt sind (BTDrs 13/7338, 36 zu § 643 ZPO aF). Hierunter fallen Versorgungseinrichtungen der Selbstständigen, die Träger der dienstlichen Altersversorgung nach dem BetrAVG und sonstige Unterstützungskassen (zB Prütting/Helms/Bömelburg § 236 Rz 10a; Zö/Lorenz § 236 Rz 6; Sternal/Weber § 236 Rz 4). Erfasst sind auch Träger einer privaten Rentenversicherungsleistung aus einer Kapitalversicherung (Musielak/Borth/Borth/Grandel § 236 Rz 6; Prütting/Helms/Bömelburg § 236 Rz 10a; Zö/Lorenz § 236 Rz 6). Die Übermittlung der Sozialdaten beurteilt sich ausschließlich nach § 74 Nr 1 lit a SGB X (ausdr MüKoFamFG/Pasche § 236 Rz 11).
  • Versicherungsunternehmen (Nr 4): bezieht Versicherungsunternehmen in den Kreis der Adressaten eines Auskunftsersuchens ein, soweit sie Leistungen gewähren, die unterhaltsrechtlich beachtlich sind, jedoch nicht eine bedarfsdeckende Versorgung iSv Nr 3 darstellen, also nicht als laufende, wiederkehrende Rente, sondern in Form einer Kapitalleistung aus einer Kapitallebensversicherung gezahlt werden (BTDrs 13/7338, 36 zu § 643 ZPO aF).
  • Finanzämter (Nr 5): Die in § 643 II Nr 3 ZPO aF enthaltene Beschränkung auf Rechtsstreitigkeiten über den Unterhalt minderjähriger Kinder wurde nicht übernommen (BTDrs 16/6308, 256).

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