Rn 19
Der Abänderungsantrag ist nur zulässig, wenn er den im Ausgangsverfahren behandelten Unterhaltsanspruch betrifft. Nach Rechtskraft der Scheidung kann ein Titel über Trennungsunterhalt nicht in einen Titel über nachehelichen Unterhalt abgeändert werden, da keine Identität besteht: Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt entsteht am Tag der Rechtskraft der Scheidung (PWW/Kleffmann § 1569 Rz 7 mwN; BGH FamRZ 80, 1099). Identität des Verfahrensgegenstandes besteht demgegenüber zwischen dem Unterhaltsanspruch des minderjährigen und volljährigen Kindes trotz der unterschiedlichen Ausgestaltung (BGH MDR 17, 525; FamRZ 84, 682; MDR 06, 518; Hamm FamRZ 12, 993; Karlsr FamRZ 16, 380).
Rn 20
Beteiligte des Abänderungsverfahrens können grds nur diejenigen sein, zwischen denen der abzuändernde Titel ergangen ist oder auf die sich seine Rechtskraft erstreckt (zB BGH MDR 15, 217; FamRZ 82, 587; Frankf FamRZ 17, 204). Hat ein Elternteil Kindesunterhalt im Wege der gesetzlichen Verfahrensstandschaft nach § 1629 III 1 BGB im eigenen Namen erwirkt, wirkt diese Entscheidung für und gegen das Kind, § 1629 III 2 BGB. Nach Wegfall der Voraussetzungen für eine Verfahrensstandschaft nach § 1629 III 1 BGB ist ein Unterhaltsabänderungsantrag gegen das Kind zu richten, auch wenn der abzuändernde Unterhaltstitel von einem Elternteil in Verfahrensstandschaft erwirkt und bislang noch nicht auf das Kind umgeschrieben wurde (BGH FamRZ 83, 386; Karlsr FamRZ 21, 874; Kobl MDR 16, 1054; Hamm FamRZ 90, 1375). Wird die Scheidung während des Abänderungsverfahrens rechtskräftig, kann der das Verfahren betreibende Elternteil dieses bis zum rechtskräftigen Abschluss weiterführen, wenn die elterliche Sorge für das Kind keinem anderen als ihm übertragen worden ist (Prütting/Helms/Bömelburg § 238 Rz 71c). Wird das Kind volljährig, muss es das Abänderungsverfahren selbst weiter führen (Prütting/Helms/Bömelburg § 238 Rz 71d; Sternal/Weber § 238 Rz 19; Zö/Lorenz § 238 Rz 16).
Rn 21
Ist nach der Titulierung des Unterhalts der Unterhaltsanspruch durch gesetzlichen Forderungsübergang (zB § 94 I 1 SGB XII, § 33 SGB II; § 7 UVG) auf einen Sozialhilfeträger oder das Land (§ 37 I BAföG) übergegangen, sind diese bis zur Höhe des übergegangenen Anspruchs anstelle des Unterhaltsberechtigten antragsbefugt (BGH FamRZ 92, 797, 799; 92, 1060).
Rn 22
Wurde zugunsten des Sozialhilfeträgers künftiger Unterhalt tituliert (§ 94 IV 2 SGB XII), ist er bei veränderten Verhältnissen ebenso antragsbefugt nach § 238; daneben kann auch der Unterhaltsberechtigte als Träger des materiellen Rechts einen Abänderungsantrag stellen (BGH FamRZ 92, 797, 799; Dutta/Jacoby/Schwab/Langheim § 238 Rz 9). Ein von der Unterhaltsvorschusskasse nach § 7 Abs 4 UVG erstrittener Anerkenntnisbeschluss kann das Kind nach Einstellung der Unterhaltsvorschussleistung ohne eine vorherige Titelumschreibung im Wege des Abänderungsverfahren abändern lassen (Celle FamRZ 21, 768). Will der Unterhaltsverpflichtete die Abänderung einer Unterhaltsentscheidung erreichen, ist der Antrag für den Zeitraum vor Rechtshängigkeit gleichzeitig gegen den Unterhaltsberechtigten als Titelgläubiger und gegen den öffentlichen Leistungsträger zu erheben; für die Zeit ab Rechtshängigkeit ist der Antrag gegen den Unterhaltsberechtigten zu richten, § 113 I 1 iVm §§ 265 II, 325 ZPO (Jena FamRZ 09, 67); dies gilt auch, wenn nur ein Teil des Unterhaltsanspruchs von dem Rechtsübergang erfasst wird (Karlsr FamRZ 05, 1756; vgl auch Prütting/Helms/Bömelburg § 238 Rz 72; Wendl/Dose/Schmitz § 10 Rz 184).