Rn 24
Der Abänderungsantrag ist zulässig, wenn der ASt Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt. Tatsächliche Veränderungen können individueller Natur sein, wie zB Veränderungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse mit Auswirkungen auf den Unterhaltsbedarf oder die finanzielle Leistungsfähigkeit (BGH FamRZ 07, 1495 Rz 13); Wegfall oder Hinzutreten (vgl BGH FamRZ 09, 579) weiterer Unterhaltsberechtigter beim Unterhaltspflichtigen, das Erreichen einer höheren Altersstufe durch das Kind sowie Änderungen von Unterhaltstabellen als Ausdruck veränderter Lebenshaltungskosten (BGH FamRZ 05, 608). Eine Änderung der rechtlichen Verhältnisse kann sich aus einer Änderung der Gesetzeslage oder einer Änderung der höchstrichterlichen Rspr ergeben. Eine Abänderung des Unterhaltstitels kommt dann grds für die Zeit ab Inkrafttreten der Gesetzesänderung oder aber ab Verkündung der maßgeblichen Entscheidung des BVerfG oder des BGH in Betracht (Änderung des BGB zu den Voraussetzungen des Betreuungsunterhalts nach § 1570 BGB, Änderung des § 1578b BGB; Beschl des BVerfG zur sog Dreiteilungsmethode des BGH [FamRZ 11, 437]). Ergänzend wird auf die Übersicht zB bei Wendl/Dose/Schmitz § 10 Rz 198 verwiesen.
Rn 25
Beruht die Ausgangsentscheidung auf einer Einkommensfiktion und begehrt der Unterhaltsschuldner die Abänderung, ist zu differenzieren (BGH FamRZ 08, 872): Hat er mutwillig seinen gut bezahlten Arbeitsplatz aufgegeben und war ihm deshalb das aus dieser Tätigkeit erzielte Einkommen weiter zugerechnet worden, ist sein Abänderungsantrag nur zulässig, wenn er geltend macht, dass er aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen die frühere Anstellung seit der Ausgangsentscheidung ohnehin verloren oder sich sein Einkommen verringert hätte; nicht ausreichend ist die Behauptung, dass der ASt inzwischen seiner Erwerbsobliegenheit genüge, aber weniger verdiene als zuvor (verliert der Unterhaltspflichtige demgegenüber zunächst schuldlos seine Arbeitsstelle und bemüht er sich danach nicht in ausreichendem Maß um eine neue Arbeit, sodass ihm nunmehr fiktiv ein erzielbares Einkommen zugerechnet wurde [BGH FamRZ 09, 314], muss er im Abänderungsantrag darlegen, dass er sich seiner Erwerbsobliegenheit entspr, aber erfolglos beworben habe bzw zwar eine andere Stelle gefunden habe, aber hieraus ein niedrigeres Einkommen erziele, als es ihm fiktiv zugerechnet worden war (vgl Prütting/Helms/Bömelburg § 238 Rz 76–76b; Sternal/Weber § 238 Rz 32–34; Hamm FamRZ 14, 333; Karlsr FamRZ 83, 931). Allein der Zeitablauf führt nicht zu einem Ende der Fiktion (BGH FamRZ 08, 872; Hamm FamRZ 14, 333).
Rn 26
Die Zulässigkeit des Abänderungsbegehrens setzt neben der Behauptung geänderter Verhältnisse auch voraus, dass der ASt die wesentlichen Umstände, die für die Titulierung des Unterhalts maßgebend waren, dartut. Dabei darf er sich nicht selektiv auf einen einzelnen Umstand berufen, der sich seit der Ersttitulierung vermeintlich zu seinen Gunsten geändert hat, sondern muss auch die unstreitigen Gesichtspunkte darlegen. Die Gesamtbeurteilung aller Veränderungen und der unverändert gebliebenen Verhältnisse muss iR einer vorzunehmenden Saldierung erkennen lassen, ob es sich um wesentliche Veränderungen iSv § 238 I 2 handelt. Dies erfordert, dass er der Unterhaltsbemessung der Ausgangsentscheidung eine Neuberechnung gegenüberstellt, in die er die aus seiner Sicht eingetretenen Änderungen einarbeitet (Prütting/Helms/Bömelburg § 238 Rz 75; Sternal/Weber § 238 Rz 25; Bork/Jacoby/Schwab/Hütter/Kodal (3. Aufl) § 238 Rz 27; ThoPu/Hüßtege § 328 Rz 19; Brandbg FuR 19, 541; KG FF 16, 167).
Rn 27
Soll ein Anerkenntnisbeschluss abgeändert werden, sind allein die dem Beschluss zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände entscheidend; maßgebend ist, ob insoweit eine Veränderung eingetreten ist. Dies hat der ASt darzulegen (Prütting/Helms/Bömelburg § 238 Rz 77; Sternal/Weber § 238 Rz 29). Bei einem Versäumnisbeschluss kommt eine Abänderung nur dann und nur insoweit in Betracht, wenn sich die zum Zeitpunkt des Erlasses der Säumnisentscheidung maßgebenden tatsächlichen Umstände nach Ablauf der Einspruchsfrist wesentlich geändert haben (BGH FamRZ 10, 1150; Bambg 18.9.23 – 2 WF 149/23 e; Dresd FamRZ 17, 465). Diese sind darzulegen.
Rn 27a
Auch wenn die Zeitschranke des § 238 II nicht für Vergleiche gilt, ist sie in einem Abänderungsverfahren zu berücksichtigen, wenn die Abänderung des Vergleichs bereits Gegenstand eines identischen Verfahrens war (Oldbg FamRZ 23, 1791).
Rn 28
Kommt eine Rechtsänderung als Abänderungsgrund in Betracht, ist es für die Zulässigkeit des Abänderungsverfahrens ausreichend, dass der ASt sich auf eine nach Schluss der mündlichen Verhandlung des Vorverfahrens eingetretene Rechtsänderung beruft (BGH FamRZ 10, 1884 zu § 1578b BGB).