1. In der Hauptsache ergangene Endentscheidung.
Rn 15
Die Vorschrift des § 238 setzt eine in der Hauptsache ergangene Endentscheidung voraus. Der Abänderung nach § 238 unterliegen auf künftig fällig werdende Unterhaltsleistungen gerichtete Endentscheidungen iSv § 38 I 1, also solche Entscheidungen, die den Verfahrensgegenstand ganz oder teilw erledigen. Hierunter fallen auch Anerkenntnis- (BGH MDR 07, 1374) und Versäumnisbeschlüsse (BGH MDR 10, 868; Dresd FamRZ 17, 465). Abänderungsbeschlüsse gem §§ 238, 239 können ebenfalls Gegenstand einer erneuten Abänderung nach § 238 sein (Prütting/Helms/Bömelburg § 238 Rz 9; Sternal/Weber § 238 Rz 10; Zö/Lorenz § 238 Rz 2; ThoPu/Hüßtege § 238 Rz 9; Dutta/Jacoby/Schwab/Langheim § 238 Rz 15; Graba NZFam 19, 13, 17; BGH MDR 12, 161 [BGH 07.12.2011 - XII ZR 159/09] [Rz 22]; MDR 07, 1021 [BGH 28.03.2007 - XII ZR 163/04]).
Rn 16
Gegen eine eA in Unterhaltssachen gem §§ 49, 246 ist ein Abänderungsantrag nach § 238 nicht möglich; das ist in S 1 klargestellt. Mit der eA wird im summarischen Verfahren eine vorläufige Regelung getroffen, die nicht der materiellen Rechtskraft fähig ist. Die Abänderbarkeit dieser Entscheidungen richtet sich nach § 54 I. Zudem haben die Beteiligten die Möglichkeit, ein Hauptsacheverfahren einzuleiten (vgl BGH FamRZ 18, 1843; Graba NZFam 19, 13, 17)
Rn 17
Nach § 240 abänderbar sind sowohl Unterhaltsfestsetzungsbeschlüsse, die im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger gem §§ 249 ff ergehen als auch Unterhaltsbeschlüsse, die nach § 237 iR eines Verfahrens auf Feststellung der Vaterschaft ergangen sind.
2. Die eine Verpflichtung zukünftig fällig werdender Leistungen enthält (S 1).
Rn 18
Hierunter fallen keine Entscheidungen, die lediglich bereits fällige Unterhaltsansprüche titulieren; am Schluss der mündlichen Verhandlung muss mindestens noch eine wiederkehrende Leistung nicht fällig sein (Wendl/Dose/Schmitz § 10 Rz 145). Entscheidungen, die die Verpflichtung zur Zahlung künftigen Unterhalts im Wege einer Kapitalabfindung regeln (zB § 1585 II BGB), sind nicht nach § 238 abänderbar (Wendl/Dose/Schmitz § 10 Rz 146; MüKoFamFG/Pasche § 238 Rz 13; aA Zö/Vollkommer § 323 ZPO Rz 25).
3. Identität des Verfahrensgegenstands und der Beteiligten.
Rn 19
Der Abänderungsantrag ist nur zulässig, wenn er den im Ausgangsverfahren behandelten Unterhaltsanspruch betrifft. Nach Rechtskraft der Scheidung kann ein Titel über Trennungsunterhalt nicht in einen Titel über nachehelichen Unterhalt abgeändert werden, da keine Identität besteht: Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt entsteht am Tag der Rechtskraft der Scheidung (PWW/Kleffmann § 1569 Rz 7 mwN; BGH FamRZ 80, 1099). Identität des Verfahrensgegenstandes besteht demgegenüber zwischen dem Unterhaltsanspruch des minderjährigen und volljährigen Kindes trotz der unterschiedlichen Ausgestaltung (BGH MDR 17, 525; FamRZ 84, 682; MDR 06, 518; Hamm FamRZ 12, 993; Karlsr FamRZ 16, 380).
Rn 20
Beteiligte des Abänderungsverfahrens können grds nur diejenigen sein, zwischen denen der abzuändernde Titel ergangen ist oder auf die sich seine Rechtskraft erstreckt (zB BGH MDR 15, 217; FamRZ 82, 587; Frankf FamRZ 17, 204). Hat ein Elternteil Kindesunterhalt im Wege der gesetzlichen Verfahrensstandschaft nach § 1629 III 1 BGB im eigenen Namen erwirkt, wirkt diese Entscheidung für und gegen das Kind, § 1629 III 2 BGB. Nach Wegfall der Voraussetzungen für eine Verfahrensstandschaft nach § 1629 III 1 BGB ist ein Unterhaltsabänderungsantrag gegen das Kind zu richten, auch wenn der abzuändernde Unterhaltstitel von einem Elternteil in Verfahrensstandschaft erwirkt und bislang noch nicht auf das Kind umgeschrieben wurde (BGH FamRZ 83, 386; Karlsr FamRZ 21, 874; Kobl MDR 16, 1054; Hamm FamRZ 90, 1375). Wird die Scheidung während des Abänderungsverfahrens rechtskräftig, kann der das Verfahren betreibende Elternteil dieses bis zum rechtskräftigen Abschluss weiterführen, wenn die elterliche Sorge für das Kind keinem anderen als ihm übertragen worden ist (Prütting/Helms/Bömelburg § 238 Rz 71c). Wird das Kind volljährig, muss es das Abänderungsverfahren selbst weiter führen (Prütting/Helms/Bömelburg § 238 Rz 71d; Sternal/Weber § 238 Rz 19; Zö/Lorenz § 238 Rz 16).
Rn 21
Ist nach der Titulierung des Unterhalts der Unterhaltsanspruch durch gesetzlichen Forderungsübergang (zB § 94 I 1 SGB XII, § 33 SGB II; § 7 UVG) auf einen Sozialhilfeträger oder das Land (§ 37 I BAföG) übergegangen, sind diese bis zur Höhe des übergegangenen Anspruchs anstelle des Unterhaltsberechtigten antragsbefugt (BGH FamRZ 92, 797, 799; 92, 1060).
Rn 22
Wurde zugunsten des Sozialhilfeträgers künftiger Unterhalt tituliert (§ 94 IV 2 SGB XII), ist er bei veränderten Verhältnissen ebenso antragsbefugt nach § 238; daneben kann auch der Unterhaltsberechtigte als Träger des materiellen Rechts einen Abänderungsantrag stellen (BGH FamRZ 92, 797, 799; Dutta/Jacoby/Schwab/Langheim § 238 Rz 9). Ein von der Unterhaltsvorschusskasse nach § 7 Abs 4 UVG erstrittener Anerkenntnisbeschluss kann das Kind nach Einstellung der Unterhaltsvorschussleistung ohne eine vorherige Titelumschreibung im Wege des Abänderungsverfahren abändern lassen (Celle FamRZ 21, 768). Will der ...