Gesetzestext
(1) Enthält eine rechtskräftige Endentscheidung nach § 237 oder § 253 eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen, sofern nicht bereits ein Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens nach § 255 gestellt worden ist.
(2) Wird ein Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts nicht innerhalb eines Monats nach Rechtskraft gestellt, so ist die Abänderung nur zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit des Antrags. Ist innerhalb der Monatsfrist ein Antrag des anderen Beteiligten auf Erhöhung des Unterhalts anhängig geworden, läuft die Frist nicht vor Beendigung dieses Verfahrens ab. Der nach Ablauf der Frist gestellte Antrag auf Herabsetzung ist auch zulässig für die Zeit ab dem Ersten des auf ein entsprechendes Auskunfts- oder Verzichtsverlangen des Antragstellers folgenden Monats. § 238 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend.
A. Allgemeines.
Rn 1
Die Vorschrift entspricht inhaltlich im Wesentlichen § 654 ZPO aF und regelt die Korrektur solcher Unterhaltstitel, die in einem nur summarischen Verfahren errichtet worden sind und ermöglicht die Anpassung an die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles. Sie erfasst Beschlüsse über Unterhalt bei Feststellung der Vaterschaft nach § 237 und die im vereinfachten Verfahren errichteten Unterhaltsfestsetzungsbeschlüsse nach § 253 und geht insoweit § 238 vor (Karlsr FamRZ 03, 1672). Die Abänderung nach § 240 eröffnet dem Unterhaltsschuldner die Möglichkeit, den Unterhalt auf den Betrag herabsetzen zu lassen, der dem Kind nach den individuellen Verhältnissen zusteht und erlaubt andererseits auch dem Kind die Heraufsetzung des Unterhalts über die Grenzen des § 237 III (Mindestunterhalt) bzw des § 249 I (das 1,2-Fache des Mindestunterhalts) hinaus. In der Sache handelt es sich – anders als § 238 – um einen Korrekturantrag (BGH FamRZ 03, 304 Rz 16 [zu § 654 ZPO aF); Sternal/Weber § 240 Rz 2), der in einem Erstverfahren (für den Unterhaltsberechtigten nach § 113 I 2 iVm § 258 ZPO) zu stellen ist (vgl unten Rn 11). Die Abänderung erfolgt ohne Bindung an das vorangegangene Verfahren. Es gibt keine dem § 238 II entsprechende Präklusion; die Beteiligten können alle Umstände vortragen, die für die Bemessung des Unterhalts relevant sind. Insb kann die im vereinfachten Verfahren und im Verfahren nach § 237 erfolgte Festsetzung des Unterhalts mit den Einwendungen angegriffen werden, die dort gem § 252, § 237 III nicht zulässig waren (BGH FamRZ 03, 304; Bremen FamRZ 13, 560). Auch ist eine Änderung der Verhältnisse nicht erforderlich.
Rn 2
Gegenstand des Verfahrens kann sowohl eine Herab- als auch eine Heraufsetzung des festgesetzten Unterhalts sein. Der Unterhaltsberechtigte kann wählen, ob der Unterhalt in dynamischer Form als Prozentsatz des Mindestunterhalts (§ 1612a I BGB) oder statisch, als bezifferte Unterhaltsrente geltend gemacht werden soll. War der Unterhaltsverpflichtete zur Zahlung von Unterhalt in Höhe des Mindestunterhalts in dynamischer Form verpflichtet worden, muss es ihm freistehen, seinen Einwand fehlender Leistungsfähigkeit mit einem Antrag auf Zahlung eines statischen Monatsbetrags, der seiner Leistungsfähigkeit entspricht, geltend machen zu können.
Rn 3
Gegenstand des Verfahrens kann auch der Wegfall einer im Festsetzungsbeschluss enthaltenen aufschiebenden Bedingung sein (Ddorf FamRZ 15, 276: tatsächliche Leistung von Unterhaltsvorschuss).
B. Die Vorschrift im Einzelnen.
I. Voraussetzungen (Abs 1).
Rn 4
Das Vorgehen nach § 240 setzt das Bestehen einer rechtskräftigen Endentscheidung nach § 237 oder § 253 voraus, die eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen enthält.
Rn 5
Handelt es sich um einen Beschluss nach § 253, ist weiter erforderlich, dass noch kein Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens nach § 255 gestellt worden ist, dieses ebenfalls auf Errichtung eines materiell-rechtlich ›richtigen‹ Unterhaltstitels gerichtete Verfahren ist vorrangig (BTDrs 16/6308, 258). Ein später gestellter Antrag nach § 255 verdrängt einen Abänderungsantrag nach § 240 (Prütting/Helms/Bömelburg § 240 Rz 9a; Wendl/Dose/Schmitz § 10 Rz 693). Ist ein Teilfestsetzungsbeschluss nach § 253 I 2 ergangen, hat der Unterhaltsberechtigte grds die Wahl zwischen der Einleitung des streitigen Verfahrens nach § 255 und dem Korrekturverfahren nach § 240, wenngleich die Durchführung des streitigen Verfahrens nach § 255 auch nach der Vorstellung des Gesetzgebers vorzugswürdig wäre (vgl auch Wendl/Dose/Schmitz § 10 Rz 693). Hat er den Antrag nach § 255 gestellt, kann er nicht mehr nach § 240 vorgehen (Prütting/Helms/Bömelburg § 240 Rz 9a; Bork/Jacoby/Schwab/Hütter/Kodal (3. Aufl) § 240 Rz 4; Wendl/Dose/Schmitz § 10 Rz 693; aA J/H/Brudermüller (6. Aufl) § 240 Rz 7: Vorrang § 255). Hat der Unterhaltsberechtigte seinen weitergehenden Feststellungsantrag zurückgenommen, kommt nur ein Korrekturverfahren nach § 240 in Betracht. Der Unterhaltspflichtige kann im Umfang des Teilfestsetzungsbeschlusses nicht nach § 255 vorgehen, da er insoweit Einwendungen nicht erheben kann; will er die H...