Rn 9

Gem S 2 Nr 4 ist ein sofortiges Anerkenntnis des Antragsgegners bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen; die Vorschrift verweist auf § 93 ZPO (vgl iE § 93 ZPO Rn 2 ff), der bis zum 31.8.09 in Unterhaltssachen unmittelbar anwendbar war. Ein sofortiges Anerkenntnis liegt nur vor, wenn der Antragsgegner zur Einleitung des Verfahrens keine Veranlassung gegeben hat. Er muss beweisen, dass er im Falle eines sofortigen Anerkenntnisses keinen Anlass zur Antragstellung gegeben hat. Dieser trägt die Beweislast für den Nichtzugang eines vorgerichtlichen Aufforderungsschreibens. Da es sich hierbei um eine negative Tatsache handelt, trifft den ASt insoweit eine gesteigerte sekundäre Darlegungslast (Kobl FamRZ 16, 1871; Hamm FamRZ 16, 575).

 

Rn 10

Reagiert der Antragsgegner nicht auf das Auskunftsverlangen oder erbringt er nur Teilleistungen, gibt er Veranlassung zum Verfahrensantrag über den vollen Unterhaltsbetrag (Zö/Lorenz § 243 Rz 5; BGH MDR 10, 213; Brandbg FuR 17, 397). Hat der Unterhaltsschuldner in einem vorgerichtlichen Schreiben erklärt, ›zum gegenwärtigen Zeitpunkt und auch für die Zukunft‹ ›jegliche Unterhaltsansprüche als unberechtigt und unbegründet‹ abzulehnen, hat er Anlass zur Antragseinreichung gegeben. Erkennt er nach erteilter Auskunft und Bezifferung des Leistungsantrags seine Unterhaltsverpflichtung an, liegt kein sofortiges Anerkenntnis vor; bereits mit Zustellung des Stufenantrages sind sämtliche Stufen rechtshängig geworden sind und damit auch die Leistungsstufe (Hamm FuR 16, 119). Zahlt der Unterhaltsschuldner den vollen geschuldeten Unterhalt und wurde er vor Antragserhebung nicht aufgefordert, einen Titel zu errichten, bleibt ihm im gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit des sofortigen Anerkenntnisses mit der entsprechenden Kostenfolge für den Unterhaltsberechtigten (Jena FamRZ 11, 491).

 

Rn 11

Ein Unterhaltsgläubiger der weiß, dass er nicht mehr unterhaltsbedürftig ist, gibt Veranlassung zum Abänderungsverfahren, wenn er gleichwohl vollstreckt (Frankf FamRZ 01, 502). Erklärt ein Unterhaltsgläubiger lediglich einen widerruflichen Vollstreckungsverzicht, der ungültig werden soll, wenn sich die zugrunde liegenden Verhältnisse ändern, gibt Veranlassung für ein Abänderungsverfahren; das Rechtsschutzinteresse hierfür entfällt erst, wenn eine Zwangsvollstreckung nach den Umständen des Falles unzweifelhaft nicht mehr droht (Brandbg FamRZ 14, 1732). Die Voraussetzungen eines sofortigen Anerkenntnisses liegen nicht vor, wenn der Gläubiger eines titulierten Unterhalts dem Antrag des Unterhaltsschuldners im VKH-Prüfverfahren für einen Vollstreckungsgegenantrag zunächst entgegentrat und erst nach Bewilligung der VKH und Zustellung der Klage ein Anerkenntnis zum Verzicht auf die Rechte aus dem Unterhaltstitel abgab (Stuttg FamRZ 12, 809).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?