1. Obsiegen/Unterliegen, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung (S 2 Nr 1).
Rn 4
Die Berücksichtigung des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens sind regelmäßig die objektivsten Kriterien für die zu treffende Kostenentscheidung (vgl Zö/Lorenz § 243 Rz 2). Die besondere Erwähnung der Dauer der Unterhaltsverpflichtung soll den Blick dafür schärfen, dass auch zeitliche Einschränkungen im Vergleich zum gestellten Antrag, die sich auf den nach § 51 FamGKG zu bestimmenden Verfahrenswert nicht auswirken, ein iRd zu treffenden Kostenentscheidung gleichwohl zu berücksichtigendes Teilunterliegen darstellen (Dutta/Jacoby/Schwab/Langheim§ 243 Rz 7; vgl auch Sternal/Giers § 243 Rz 3; ThoPu/Hüßtege § 243 Rz 7). Umgekehrt bedeutet die Zuerkennung eines unbegrenzten laufenden Unterhalts trotz der in § 51 FamGKG enthaltenen wertmäßigen Limitierung des laufenden Unterhalts auf 12 Monate tatsächlich selbst dann ein höheres Obsiegen, wenn der gleichzeitig geltend gemachte Rückstand für 12 Monate, der dem laufenden Unterhalt wertmäßig (einschließlich des Monats der Antragseinreichung) voll hinzuzurechnen ist, zurückgewiesen wird (vgl hierzu Zö/Lorenz § 243 Rz 2 mwN).
Rn 5
Die Dauer der Unterhaltsverpflichtung hat va in den Fällen Bedeutung, in welchen neben der Höhe um den zeitlichen Umfang eines Betreuungsunterhalts nach § 1570 BGB oder 1615l BGB gestritten wird oder wenn die Beteiligten unterschiedliche Vorstellungen über die Herabsetzung oder Befristung eines Unterhaltsanspruchs nach § 1578b BGB haben (MüKoFamFG/Pasche § 243 Rz 5; Zö/Lorenz § 243 Rz 2; ThoPu/Hüßtege § 243 Rz 7; Stuttg FamRZ 13, 2007). Wird ein Unterhaltsanspruch im verfahrenswertrelevanten Zeitraum in vollem Umfang zugesprochen, jedoch zugleich auch dem streitigen Befristungsantrag des Pflichtigen in vollem Umfang entsprochen, kann dies zu einer Kostenquotelung bis hin zur Kostenaufhebung führen. Die für die Begrenzung anzusetzende Quote hängt von der Dauer der Unterhaltsverpflichtung ab; sie ist umso niedriger, je länger Unterhalt gezahlt werden muss (Prütting/Helms/Bömelburg § 243 Rz 16; MüKoFamFG/Pasche § 243 Rz 5; J/H/A/Maier § 243 Rz 5).
Rn 6
Kommt es zu einer Quotelung unter Einbeziehung von Dauer der Befristung bzw Umfang der Begrenzung sind als Maßstab der Entscheidung die Vorstellungen der Beteiligten über die Höhe und Dauer der Unterhaltsleistungen heranzuziehen (Sternal/Giers § 243 Rz 3; Stuttg FamRZ 13, 2007). Um dem Dauercharakter der Unterhaltsverpflichtung bei der zu bildenden Kostenquote nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen Rechnung zu tragen, hat die Rspr eine wirtschaftliche Betrachtungsweise vorgenommen und auf einen fiktiven, nach § 9 ZPO errechneten Streitwert abgestellt, mithin also den laufenden Unterhalt nicht mit 12 Monaten, sondern einem Zeitraum von 42 Monaten berücksichtigt (Zö/Lorenz § 243 Rz 2 mwN; Prütting/Helms/Bömelburg § 243 Rz 17).
2. Fehlende oder unvollständig erteilte Auskunft vor Einleitung des Verfahrens (S 2 Nr 2).
Rn 7
Diese Vorschrift soll die außergerichtliche Klärung von Unterhaltsansprüchen fördern (J/H/A/Maier § 243 Rz 6; Jena FamRZ 14, 965). Kommt der nach §§ 1361, 1580, 1605 BGB auskunftsverpflichtete Unterhaltsschuldner einem außergerichtlichen Auskunftsverlangen nicht oder nicht vollständig nach, kann dies auch dann bei der Kostenentscheidung (zu seinen Lasten) zu berücksichtigen sein, wenn die im Verfahren nachträglich erteilte Auskunft ergibt, dass er nicht oder allenfalls teilw leistungsfähig ist. Da er durch sein vorgerichtliches Verhalten Anlass für die Einleitung des Verfahrens gegeben hat, können ihm selbst bei Obsiegen die Verfahrenskosten ganz oder teilw auferlegt werden (zB Hamm NZFam 21, 1070 (f Antragsrücknahme); Brandbg 17.5.21 – 13 WF 23/21, juris; 24.2.20 – 9 WF 281/19, juris; Celle FamRZ 12, 1744: Antragsrücknahme; Nürnbg MDR 01, 590 zu § 93d ZPO aF; Brandbg 24.2.20 – 9 WF 281/19, juris; FamRZ 03, 1402 zu § 93d ZPO: Erledigung). Die Vorschrift setzt das Bestehen einer Auskunftsverpflichtung gegenüber dem Unterhaltsgläubiger voraus; der Auskunftsanspruch des Kindes ist nicht durch eine (bestrittene) außergerichtliche Auskunftserteilung gegenüber dem Jugendamt erloschen (Jena FamRZ 14, 965). Die Kostentragungspflicht wegen der vorgerichtlichen Verletzung der unterhaltsrechtlichen Auskunftspflicht setzt die Ursächlichkeit der Auskunftspflichtverletzung für den Ausgang des nachfolgenden Unterhaltsverfahrens voraus (Kobl NJW-Spezial 16, 709; Schlesw FamRZ 14, 963). Es führt nicht zur Kostentragungspflicht des Unterhaltsschuldners, wenn er zwar von dem Unterhaltsgläubiger (Unterhaltsvorschusskasse) erfolglos zur Auskunft aufgefordert wurde, der Unterhaltsgläubiger aber im weiteren Verlauf der vorgerichtlichen Korrespondenz deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass die Auskunft nicht mehr benötigt wird (Dresd FamRZ 17, 1955). Stellt sich nach Erhebung eines unbezifferten Stufenantrags auf Unterhalt und der daraufhin erteilten Auskunft heraus, dass ein Unterhaltsanspruch nicht besteht, erledigt sich der unbezifferte Leistungsantrag dadurch nicht, weil er von Anfang an unbegründet war (BGH FamRZ 95, 348). Sofern der Antragsgegner vor dem Verfahren trotz Aufforde...