I. Unterhalt (Abs 1 Alt 1).
Rn 7
§ 246 I Alt 1 enthält die Befugnis des Gerichts, durch einstweilige Anordnung die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt zu regeln. Die Vorschrift schafft keine eigenständige Anspruchsgrundlage, sondern setzt das Bestehen eines Anspruchs nach materiellem Recht voraus. Im Wege der einstweiligen Anordnung können Ansprüche auf Zahlung von Verwandtenunterhalt gem § 1601 BGB, Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) oder nachelichen Unterhalt (§§ 1570 ff BGB) geltend gemacht werden. Neben dem Elementarunterhalt können auch Sonderbedarf und Mehrbedarf Verfahrensgegenstand sein (MüKoFamFG/Pasche § 249 Rz 4; Wendl/Dose/Schmitz § 10 Rz 398). Erfasst ist auch der Betreuungsunterhaltsanspruch nach § 1615l II 2 BGB; für die Mutterschutzzeiten nach § 1615l I 1 BGB kann die werdende Mutter ihren Unterhaltsanspruch im einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 247 geltend machen (Prütting/Helms/Bömelburg § 246 Rz 15; ThoPu/Seiler § 246 Rz 3a). Während eines anhängigen Vaterschaftsfeststellungsverfahrens kann sie den Unterhalt für das Kind und ihren eigenen Unterhalt in einem Anordnungsverfahren nach § 248 verfolgen (Prütting/Helms/Bömelburg § 246 Rz 15).
Rn 8
Ein Auskunftsanspruch zur Vorbereitung eines Unterhaltsanspruchs nach §§ 1605, 1361 IV 4, 1580 BGB scheidet als Gegenstand eines einstweiligen Anordnungsverfahrens nach § 246 aus (Brandbg FamRZ 14, 784). Ebenso wenig dient das Verfahren zur Geltendmachung von Unterhalt im Wege eines Stufenantrags (zB Wendl/Dose/Schmitz § 10 Rz 401; aA Musielak/Borth/Borth/Grandel § 246 Rz 15)
II. Verfahrenskostenvorschuss (Abs 1 Alt 2).
Rn 9
Der Anspruch auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses kann iRv Verwandtenunterhalt als Sonderbedarf iSv § 1613 II BGB geltend gemacht werden (FAKomm-FamR/Jokisch § 76 Rz 54 mwN); die ausschließlich zwischen Ehegatten iR (intakter) ehelicher Lebensgemeinschaft geregelte Vorschusspflicht (§ 1360a IV BGB) gilt aufgrund der Verweisung in § 1361 IV 4 BGB auch zwischen getrennt lebenden Ehegatten. Demgegenüber besteht ein solcher Anspruch nicht zwischen geschiedenen Ehegatten; für den nachehelichen Unterhalt ist § 1360a IV BGB auch nicht entspr anwendbar, weil diese unterhaltsrechtliche Beziehung nicht in gleichem Umfang Ausdruck einer besonderen Verantwortung des Verpflichteten für den Berechtigten ist, die derjenigen von Ehegatten vergleichbar ist (BGH MDR 17, 720 mwN). Eine analoge Anwendung der §§ 1360a IV, 1361 IV 4 BGB auf nichteheliche Lebensgemeinschaften wird abgelehnt (MüKoZPO/Wache § 115 Rz 83; Dürbeck/Gottschalk Rz 430; einschr St/J/Bork § 115 Rz 155 mwN: möglich bei Vorliegen einer ›Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft‹; ähnl Kobl NJW-RR 92, 1348; FamRZ 87, 612). Die Vorschrift des § 1615l BGB verweist zwar auf die Vorschriften des Verwandtenunterhalts, in Abs 3 S 3 auch ausdr auf § 1613 II BGB, nicht aber auf § 1360a IV BGB. Ein Elternteil, der ein nichteheliches Kind betreut, hat deshalb nach überwiegender Auffassung keinen Kostenvorschussanspruch gegen den anderen Elternteil (FAKomm-FamR/Jokisch § 76 Rz 53 mwN).