I. Allgemeine Verfahrensfragen.
Rn 10
Gem § 246 I kann eine einstweilige Anordnung nur auf Antrag erlassen werden; dieser muss auf Zahlung eines konkreten Unterhaltsbetrags bzw eines Kostenvorschusses in einer bestimmten Höhe gerichtet sein, § 113 I 2 iVm § 253 II ZPO; die Voraussetzungen sind glaubhaft zu machen, § 51 I 2. Dies richtet sich nach § 113 I 2 iVm § 294 ZPO (BTDrs 16/6308, 200). IÜ richtet sich das Verfahren gem § 51 II 1 nach den Vorschriften für eine entsprechende Hauptsache, soweit sich nicht aus den Vorschriften über den einstweiligen Rechtsschutz etwas anderes ergibt. Für das einstweilige Anordnungsverfahren besteht gem § 114 IV Nr 1 kein Anwaltszwang; der Antrag kann gem § 113 I 2 iVm § 129 II ZPO auch zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Die Anordnung des Ruhens des Verfahrens kommt ebenso wenig in Betracht wie die Einholung eines Sachverständigengutachtens (Prütting/Helms/Bömelburg § 246 Rz 53; Zö/Lorenz § 246 Rz 6).
Rn 11
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich gem § 50 I nach der Zuständigkeit in der Hauptsache, ist also aufgrund der §§ 232, 233 zu bestimmen. Ist bereits eine Hauptsache anhängig, ist das Gericht der Hauptsache auch für das einstweilige Anordnungsverfahren zuständig; ist ein Beschwerdeverfahren anhängig, ist das Beschwerdegericht zuständig, § 50 I 2.
II. Mündliche Verhandlung (Abs 2).
Rn 12
Gem Abs 2 ergeht die Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlungen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts oder für eine gütliche Beendigung des Verfahrens geboten erscheint. Das Ziel einer Verfahrensbeschleunigung steht in Unterhaltssachen nicht in der Weise im Vordergrund wie in anderen Bereichen des einstweiligen Rechtsschutzes. In der mündlichen Verhandlung können zudem offengebliebene Gesichtspunkte geklärt und die in Unterhaltssachen nicht selten vorkommenden Rechts- und Einschätzungsfragen erörtert werden (insb zur Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens einschließlich der Zurechnung fiktiver Einkünfte). Die Verhandlungssituation erleichtert zudem das Zustandekommen von Vereinbarungen. In einfach gelagerten oder besonders eilbedürftigen Fällen soll die Entscheidung auch ohne mündliche Verhandlung erfolgen können (BTDrs 16/6308, 260). Die Beweisaufnahme ist auf präsente Beweismittel beschränkt (Zö/Lorenz § 246 Rz 6; ThoPu/Seiler § 246 Rz 5 mwN). Es gilt der Beibringungsgrundsatz; gleichwohl kann das Gericht insb von den Auskunftsrechten nach §§ 235, 236 Gebrauch machen und insb den Beteiligten mit der Ladung zum Termin aufgeben, verschiedene Unterlagen, wie aktuelle Verdienstbescheinigungen, Steuerbescheide, Kredittilungspläne usw, mitzubringen (MüKoFamFG/Pasche § 246 Rz 9; Wendl/Dose/Schmitz § 10 Rz 418).
III. Entscheidung des Gerichts.
Rn 13
Die in § 49 vorgesehene Begrenzung auf vorläufige Maßnahmen besteht bei § 246 nicht, vielmehr kann das Gericht die Zahlung von Unterhalt oder eines Kostenvorschusses für das gerichtliche Verfahren anordnen. Wurden die Voraussetzungen hierfür glaubhaft gemacht, kann durch eine einstweilige Anordnung der volle laufende Unterhalt ohne zeitliche Begrenzung (aA Jena FamRZ 11, 491) zuerkannt werden (BTDrs 16/6308, 259). Eine Befristung des Unterhalts ist aber nicht ausgeschlossen, § 56 I 1 (Prütting/Helms/Bömelburg § 246 Rz 59; Zö/Lorenz § 246 Rz 10; Jena FamRZ 11, 491). Das Gericht soll auch zunächst durch eine Teilentscheidung eine Minimallösung aussprechen (zB Mindestunterhalt) und im Anschluss durch eine (vorbehaltene) Schlussentscheidung ›nachbessern‹ können (Prütting/Helms/Bömelburg § 246 Rz 59; Zö/Lorenz § 246 Rz 10; van Els FamRZ 11, 492, 493).
Rn 14
Die Entscheidung ergeht durch Beschluss, §§ 51 II 1, 38 I 1, der zu begründen ist. Der Beschluss muss eine Kostenentscheidung enthalten; diese richtet sich nach § 51 IV iVm § 243. Der Beschluss ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen, § 39.
Rn 15
Die Entscheidung erwächst in formelle, nicht aber in materielle Rechtskraft; die formelle Rechtskraft steht der rückwirkenden Aufhebung oder Änderung der Anordnung nicht entgegen; der Beschluss hat somit eine geringere Bestandskraft als eine in der Hauptsache ergangene Endentscheidung. (Prütting/Helms/Bömelburg § 246 Rz 70; J/H/Maier vor §§ 246–248 Rz 6; Zö/Lorenz § 246 Rz 27).
Rn 16
Die Vollstreckung der Entscheidung richtet sich gem § 120 I nach den Vorschriften der ZPO. Die einstweilige Anordnung ist sofort wirksam und vollstreckbar, sodass die sofortige Wirksamkeit nicht angeordnet werden muss (Sternal/Giers § 53 Rz 2; Wendl/Dose/Schmitz § 10 Rz 447). Eine Vollstreckungsklausel ist nur unter den in § 53 I genannten Voraussetzungen erforderlich.
IV. Rechtsmittel/Abänderung der Entscheidung.
Rn 17
Gegen eine Entscheidung in Unterhaltssachen, die im einstweiligen Anordnungsverfahren ergangen ist, ist kein Rechtsmittel gegeben, § 57 S 1.
Rn 18
Wurde ohne mündliche Verhandlung entschieden, kann ein Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung gem § 54 II oder aber ein Antrag auf Einleitung des Hauptsacheverfahrens gem § 52 II gestellt werden. Ein – an und für sich wegen Fehlens eines Rechtsschutzbedürfnisses – unzulässiger Antrag auf Abänderung der Entsc...