Rn 17

Gegen eine Entscheidung in Unterhaltssachen, die im einstweiligen Anordnungsverfahren ergangen ist, ist kein Rechtsmittel gegeben, § 57 S 1.

 

Rn 18

Wurde ohne mündliche Verhandlung entschieden, kann ein Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung gem § 54 II oder aber ein Antrag auf Einleitung des Hauptsacheverfahrens gem § 52 II gestellt werden. Ein – an und für sich wegen Fehlens eines Rechtsschutzbedürfnisses – unzulässiger Antrag auf Abänderung der Entscheidung nach § 54 I kann in einen solchen nach § 54 II ausgelegt werden (Zö/Lorenz § 246 Rz 29 mwN).

 

Rn 19

Ist die Entscheidung aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, kann ein Antrag auf Abänderung der Entscheidung nach § 54 I oder aber ein solcher auf Einleitung eines Hauptsacheverfahrens gem § 52 II gestellt werden. Daneben ist ein negativer Feststellungsantrag nach § 113 I 2 iVm § 256 ZPO nicht ausgeschlossen (Prütting/Helms/Bömelburg § 246 Rz 77; Zö/Lorenz § 246 Rz 31; ThoPu/Seiler § 246 Rz 9; Wendl/Dose/Schmitz § 10 Rz 438; Hamm FamRZ 17, 724; Frankf FamRB 15, 105; Jena FamRZ 12, 54).

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