1. Antrag/Antragsberechtigung.
Rn 6
Die einstweilige Anordnung nach § 247 ergeht nur auf zu begründenden Antrag (Formulierungsvorschlag bei Prütting/Helms/Bömelburg § 247 Rz 24), in dem gem § 51 I 2 die Antragsvoraussetzungen glaubhaft zu machen sind, also zunächst die Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs nach § 1601 bzw § 1615l I BGB. Eine Bedürftigkeit ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn die Mutter den Unterhalt für sich und das Kind insb aus eigenem Vermögen aufbringen kann (vgl hierzu Kobl FamRZ 06, 1137); zweifelhaft ist dies bei Unterhaltsleistungen anderer, nicht unterhaltspflichtiger Verwandter in Bezug auf den Kindesunterhalt (Schulte-Bunert/Weinreich/Schwonberg § 247 Rz 4; Wendl/Dose/Schmitz § 10 Rz 462; aA Prütting/Helms/Bömelburg § 247 Rz 11). Sozialhilfe und/oder Leistungen nach dem UVG lassen die Bedürftigkeit als subsidiäre staatliche Leistung nicht entfallen (Prütting/Helms/Bömelburg § 247 Rz 11; Zö/Lorenz § 247 Rz 4; Wendl/Dose/Schmitz § 10 Rz 462).
Rn 7
Gem § 247 II 1 kann der Antrag hinsichtlich des Kindesunterhalts auch durch die Mutter gestellt werden; hierdurch wird deren Handlungsbefugnis für das einstweilige Anordnungsverfahren auf den Zeitraum vor der Geburt des Kindes erweitert. Da die elterliche Sorge erst mit der Geburt beginnt, wäre für den vorliegenden Zeitraum ohne diese Regelung die Bestellung eines Pflegers für die Leibesfrucht erforderlich (BTDrs 16/6308, 260). Es bleibt der Mutter unbenommen, zur Vertretung des Kindes eine Beistandschaft des Jugendamts zu beantragen (§§ 1712 I Nr 2, 1713 II, 1714, 1716 BGB); mit der Geburt des Kindes tritt die Mutter in die elterliche Sorge ein und vertritt das Kind auch im Verfahren, soweit eine Beistandschaft nicht besteht (Wendl/Dose/Schmitz § 10 Rz 464; Prütting/Helms/Bömelburg § 247 Rz 7; Zö/Lorenz § 247 Rz 3).
Rn 8
Für das einstweilige Anordnungsverfahren besteht kein Anwaltszwang, § 114 IV Nr 1.
2. Der Antragsgegner – Vaterschaftsvermutung (Abs 2 S 2).
Rn 9
§ 247 II 2 ordnet die Geltung der abstammungsrechtlichen Vaterschaftsvermutung auch für die Unterhaltssache an; gemeint ist § 1600d II, III BGB. Dies ist von Bedeutung, wenn die Vaterschaft des in Anspruch genommenen Mannes nicht feststeht, dieser also die Vaterschaft insb noch nicht anerkannt hat. Die Anwendung von § 248 III kommt nicht in Betracht, da vor Geburt des Kindes das dort vorausgesetzte Vaterschaftsfeststellungsverfahren noch nicht geführt werden kann (BTDrs 16/6308, 260). Die Vaterschaft des in Anspruch Genommenen muss also gem II 2 nicht schon rechtskräftig feststehen; vielmehr hat der ASt für die Vaterschaftsvermutung des § 1600d II und III BGB die Beiwohnung während der gesetzlichen Empfängniszeit iSv § 1600d III BGB darzulegen und glaubhaft zu machen. Gem § 1600d II 2 BGB kann die Vaterschaftsvermutung durch schwerwiegende Zweifel erschüttert werden; insb, wenn der in Anspruch genommene Antragsgegner Umstände darlegt und glaubhaft macht, aus denen sich schwerwiegende Zweifel an seiner Vaterschaft ergeben können (zB Mehrverkehrseinwand). Es ist dann an der Mutter, diese Zweifel zu entkräften (Zö/Lorenz § 247 Rz 4; Prütting/Helms/Bömelburg § 247 Rz 10a).
3. Örtliche Zuständigkeit.
Rn 10
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich gem § 50 I nach der Zuständigkeit in der Hauptsache, ist also hier nach § 232 zu bestimmen (Zö/Lorenz § 247 Rz 2; Sternal/Giers § 247 Rz 7; Wendl/Dose/Schmitz § 10 Rz 463; aA Prütting/Helms/Bömelburg § 247 Rz 12: das Gericht, bei dem das Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft anhängig zu machen ist, §§ 248 II, 170).
4. Mündliche Verhandlung.
Rn 11
Für das weitere Verfahren sind die zu § 246 ausgeführten Grundsätze entspr anzuwenden, denn § 246 enthält die grundlegenden Regelungen für einstweilige Anordnungen, die die Zahlung von Unterhalt zum Inhalt haben. Eine mündliche Verhandlung über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 247 ist nach Maßgabe des § 246 II erforderlich, sofern nicht besondere Gründe von Eilbedürftigkeit entgegenstehen.
5. Entscheidung.
Rn 12
Das Gericht entscheidet durch Beschluss, mit dem im Falle des begründeten Antrags die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt und/oder Kostenersatz geregelt wird. § 247 II 3 ermöglicht dem Gericht die Anordnung, dass der Betrag zu einem bestimmten Zeitpunkt vor der Geburt des Kindes zu hinterlegen ist. Diese Möglichkeit war bereits in § 1615o I, II BGB aF vorgesehen. Angesichts des dargestellten Regelungszwecks sollten die Hinterlegung die Ausnahme und die Anordnung der Zahlung der Regelfall sein (BTDrs 16/6308, 260).
6. Sonstiges.
Rn 13
Hinsichtlich der weiteren Verfahrensfragen (Rechtsmittel, Außerkrafttreten, Schadensersatzpflicht) kann auf die Ausführungen zu § 246 Bezug genommen werden; eine Ausnahme besteht hier insoweit, als ein Hauptsacheverfahren nicht vorgesehen ist, sodass ein Antrag nach § 52 II nicht in Betracht kommt (Prütting/Helms/Bömelburg § 247 Rz 18).