I. Anhängigkeit eines Verfahrens auf Feststellung der Vaterschaft.
Rn 3
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 248 setzt nicht ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden iSv § 49 voraus; gem § 248 I ist aber die Anhängigkeit eines Verfahrens auf Feststellung der Vaterschaft nach § 1600d BGB oder eines Feststellungsgegenantrags auf Bestehen der Vaterschaft (Prütting/Helms/Bömelburg § 248 Rz 6; Zö/Lorenz § 248 Rz 2) Zulässigkeitsvoraussetzung. Anders als noch in § 641d ZPO aF reicht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung von VKH nicht aus; teilw wird vertreten, dass es sich um ein Redaktionsversehen handle und der Gesetzgeber keine Schlechterstellung der verfahrensrechtlichen Position beabsichtigt habe, sodass nach wie vor die Einreichung eines VKH-Antrags ausreichend sei (Prütting/Helms/Bömelburg § 248 Rz 5; Sternal/Giers § 248 Rz 3; J/H/A/Maier § 248 Rz 3). Demgegenüber wird mE zu Recht der Annahme eines Redaktionsversehens die wortgleiche Vorschrift des § 237 entgegengehalten und auf die Möglichkeit eines einstweiligen Anordnungsverfahrens nach § 247 vor Anhängigkeit des Feststellungsverfahrens verwiesen (Zö/Lorenz § 248 Rz 2; Wendl/Dose/Schmitz § 10 Rz 471; ähnl Bork/Jacoby/Schwab/Hütter (3. Aufl) § 248 Rz 2).
Rn 4
Nicht anwendbar ist § 248 bei einem anhängigen Verfahren wegen Anfechtung der Vaterschaft, einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses oder einem negativen Feststellungsgegenantrag (aA MüKoFamFG/Pasche § 248 Rz 7); in diesen Fällen besteht für eine analoge Anwendung des § 248 von vornherein kein Bedürfnis (Prütting/Helms/Bömelburg § 248 Rz 6; Zö/Lorenz § 248 Rz 2; Sternal/Giers § 248 Rz 2).
II. Antrag.
Rn 5
Auch eine einstweilige Anordnung nach § 248 ergeht gem § 51 I 1 nur auf Antrag; antragsbefugt ist sowohl die Mutter als auch das Kind, vertreten durch die Mutter, und zwar unabhängig davon, wer ASt im Vaterschaftsfeststellungsverfahren ist (Prütting/Helms/Bömelburg § 248 Rz 7; Zö/Lorenz § 248 Rz 4; Sternal/Giers § 248 Rz 8). Diese kann für die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs die Beistandschaft des Jugendamts beantragen (§§ 1712 I Nr 2 BGB). Anwaltszwang besteht gem § 114 IV Nr 1 nicht.
Rn 6
In dem Antrag sind die Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs nach §§ 1601 ff bzw § 1615l BGB darzulegen und glaubhaft zu machen, wozu auch die Vaterschaft des Antragsgegners gehört. Es reicht aus, dass die Antragstellerseite dartut und glaubhaft macht, dass der Antragsgegner der Mutter während der gesetzlichen Empfängniszeit iSv § 1600d III BGB beigewohnt hat. Nach der in § 248 III angeordneten entsprechenden Geltung der Vorschriften des § 1600d II, III BGB wird dann der Antragsgegner als der Vater vermutet. Die ausdrückliche Erwähnung der Vorschriften des § 1600d II, III BGB wurde erforderlich, weil – anders als nach altem Recht – das einstweilige Anordnungsverfahren über den Unterhalt nicht mehr Teil des Hauptsacheverfahrens auf Feststellung der Vaterschaft ist und der bisherige Rechtszustand aufrechterhalten werden sollte (BTDrs 16/6308, 260). Bestehen Zweifel an der Vaterschaft und wurde im Vaterschaftsfeststellungsverfahren bereits ein Abstammungsgutachten in Auftrag gegeben, soll im Einverständnis mit den Beteiligten der Ausgang der Begutachtung abgewartet werden können (Prütting/Helms/Bömelburg § 248 Rz 9; Zö/Lorenz § 248 Rz 5); ansonsten sind im einstweiligen Anordnungsverfahren nur präsente Beweismittel zulässig, § 113 I 2 iVm § 294 II ZPO.