Rn 7
Das Verfahren richtet sich nach den §§ 59 ff, 246, soweit § 248 keine abweichenden Bestimmungen enthält.
I. Zuständigkeit (Abs 2).
Rn 8
Gem § 248 II ist das Gericht sachlich und örtlich zuständig, bei dem das Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft im ersten Rechtszug anhängig ist; während der Anhängigkeit des Verfahrens in der Beschwerdeinstanz ist das Beschwerdegericht zuständig. Wird gegen eine Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts in der Vaterschaftsfeststellungssache Beschwerde eingelegt, bevor über einen dort gestellten Antrag nach § 248 entschieden worden ist, bleibt das erstinstanzliche Gericht für den Antrag nach dem sinngemäß anwendbaren Grundsatz der perpetuatio fori (vgl § 2 II und § 261 III Nr 2 ZPO) weiterhin zuständig (Prütting/Helms/Bömelburg § 248 Rz 12). Die Zusammenlegung der Zuständigkeiten erschien dem Gesetzgeber aus verfahrensökonomischen Gründen sinnvoll (BTDrs 16/6308, 260). Die örtliche Zuständigkeit in Abstammungssachen richtet sich nach § 170.
II. Mündliche Verhandlung.
Rn 9
Es gelten die Ausführungen zu §§ 246, 247 entspr.
III. Entscheidung.
1. Anordnung einer Sicherheitsleistung (Abs 4).
Rn 10
Neben einer Zahlungsanordnung eröffnet § 248 IV dem Gericht auch die Möglichkeit, eine Sicherheitsleistung in Höhe eines bestimmten Betrags anzuordnen. Diese Möglichkeit war bereits in § 641d I 2 ZPO aF vorgesehen. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung statt einer Zahlung kommt in Betracht, wenn der Lebensunterhalt der Mutter oder des Kindes insb durch Bezug von staatlichen Leistungen (insb nach dem UVG) gewährleistet ist und gleichzeitig nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine spätere Durchsetzung der rückständigen Unterhaltsansprüche nicht gesichert ist. Insoweit dient die Sicherheitsleistung dazu, den Vollstreckungszugriff für den Zeitpunkt zu sichern, in dem der Schuldner feststeht und nun neben dem laufenden Unterhalt zugleich auch die bis dahin (oftmals nicht unerheblichen) Unterhaltsrückstände zu zahlen hat (Ddorf FamRZ 94, 111). Die Art der Sicherheitsleistung bestimmt gem § 113 I 2 iVm § 108 ZPO das Gericht; sie erfolgt regelmäßig durch Bankbürgschaft oder Einzahlung auf ein Sperrkonto des Jugendamts oder des Kindes (Prütting/Helms/Bömelburg § 248 Rz 17 mwN; Zö/Lorenz § 248 Rz 7).
2. Entscheidung durch Beschluss.
Rn 11
Das Gericht entscheidet durch zu begründenden Beschluss; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 51 IV iVm § 243. Es wird – auch hinsichtlich der möglichen Rechtsbehelfe – auf die Ausführungen zu § 246 verwiesen.
3. Rechtsbehelfe.
Rn 12
Es wird auf die Ausführungen zu § 246 verwiesen; der Antragsgegner kann einen Antrag nach § 52 II nur hinsichtlich des Kindesunterhalts stellen und damit erreichen, dass der ASt einen Antrag nach § 237 stellen muss (Prütting/Helms/Bömelburg § 248 Rz 19; Sternal/Giers § 248 Rz 15).
IV. Außerkrafttreten der einstweiligen Anordnung (Abs 5 S 1).
Rn 13
§ 248 V 1 ergänzt § 56 und enthält 2 zusätzliche Fälle des Außerkrafttretens der einstweiligen Anordnung in Unterhaltssachen, die ihren Grund in der Kopplung der einstweiligen Anordnung an das Abstammungsverfahren haben: zum einen die Rücknahme des Antrags auf Feststellung der Vaterschaft und zum anderen seine rechtskräftige Zurückweisung. Das Außerkrafttreten aufgrund Rücknahme des Antrags auf Feststellung der Vaterschaft war bereits in § 641f ZPO aF enthalten. Der Gesetzgeber hat das Erfordernis der Rechtskraft einer abweisenden Entscheidung über den Antrag auf Vaterschaftsfeststellung für sachgerecht gehalten, weil es sich bei der Verknüpfung des einstweiligen Anordnungsverfahrens mit dem Feststellungsverfahren in erster Linie um einen formalen Gesichtspunkt handelt. Die Frage, ob das Bestehen der Vaterschaft auch nach Erlass einer abweisenden Entscheidung in der Abstammungssache noch als hinreichend wahrscheinlich angesehen werden kann, ist im einstweiligen Anordnungsverfahren eigenständig auf der Grundlage des dort maßgeblichen Verfahrensstoffs zu beurteilen (BTDrs 16/6308, 260 f).
Rn 14
Der Tod eines Beteiligten des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens führt nicht aufgrund analoger Anwendung des § 248 V 1 zum Außerkrafttreten der einstweiligen Anordnung (Zö/Lorenz § 248 Rz 12; aA Prütting/Helms/Bömelburg § 248 Rz 21).
V. Schadensersatzpflicht (Abs 5 S 2).
Rn 15
Das Außerkrafttreten nach Abs 5 S 1 hat gem Abs 5 S 2 zur Folge, dass derjenige, der die einstweilige Anordnung erwirkt hat, dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzen hat, der ihm durch die bereits erbrachten Unterhaltsleistungen entstanden ist. Die Vorschrift ist §§ 717 II, 945 nachgebildet und war inhaltlich in § 641g ZPO aF enthalten. Ein Verschulden des Kindes oder der Mutter ist nicht erforderlich. Zu ersetzen ist der gezahlte Unterhalt oder aber der durch Sicherheitsleistung entstandene Schaden (Prütting/Helms/Bömelburg § 248 Rz 22; Zö/Lorenz § 248 Rz 13; Sternal/Giers § 248 Rz 13).
Rn 16
Der Schadensersatzanspruch wird nicht durch die Möglichkeit des Rückgriffs des Mannes gegen den tatsächlichen Erzeuger des Kindes nach § 1607 III BGB eingeschränkt. Erhält der Mann von dem festgestellten Vater Ersatz für geleistete Unterhaltszahlungen, verringert sich sein Schaden und damit zugleich die Ersatzpflicht des Kindes. Das Kind kann, wenn es Schadensersatz leistet, die Rückübertra...