Rn 2

Die Nr 1 und 2 lehnen sich an § 313 I Nr 1, 2 ZPO an und entsprechen § 690 I Nr 1, 2 ZPO. Die Bezeichnung der Beteiligten muss so erfolgen, dass die Zustellung und Vollstreckung von Entscheidungen ohne Schwierigkeiten möglich ist (BTDrs 13/7338, 38). Hierzu gehören die Vornamen, Namen sowie die Anschrift; ist das Kind ASt, ist auch die Anschrift des gesetzlichen Vertreters anzugeben. An die Anerkennung eines schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresses sind strenge Anforderungen zu stellen (Sternal/Giers § 250 Rz 3; Bork/Jacoby/Schwab/Hütter (3. Aufl) § 250 Rz 2). Nimmt die Unterhaltsvorschusskasse Rückgriff, hat sie ihre für die Verfahrensführung zuständigen gesetzlichen Vertreter zu benennen und – wenn diese die Antragsschrift nicht selbst unterzeichnen – eine auf sie zurückgehende Vollmachtserteilung an die handelnde Person schriftlich nachzuweisen (Frankf FamRZ 19, 293). Es ist die Bezeichnung des Verfahrensbevollmächtigten erforderlich. Wird das Kind durch das Jugendamt als Beistand vertreten, ist die Vertretungsbefugnis durch Vorlage der Beistandsurkunde zu belegen (Dutta/Jacoby/Schwab/Langheim § 250 Rz 5). Wie auch im Mahnverfahren (§ 690 I Nr 2 ZPO) ist das Gericht zu bezeichnen, bei dem der Antrag gestellt werden soll. Die Angabe des Geburtsdatums des Kindes ist erforderlich, um dem Gericht die Festsetzung entspr der Altersstufen des § 1612a III BGB zu ermöglichen.

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