Rn 6

Gem § 249 I ist das Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen dem Antragsgegner und dem Kind Anspruchsvoraussetzung; Nr 8 erfordert die Erklärung, dass zwischen dem in Anspruch genommenen Antragsgegner und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis iSv §§ 15911593 BGB besteht. Das nicht in einer Ehe geborene Kind muss bei Inanspruchnahme des Vaters dessen Vaterschaftsanerkenntnis oder die gerichtliche Vaterschaftsfeststellung darlegen (BTDrs 13/7338, 38). Gem Nr 9 ist die Erklärung erforderlich, dass das Kind nicht mit dem Antragsgegner in einem Haushalt lebt.

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