Rn 8

Hierdurch soll zum einen vermieden werden, dass Unterhalt geltend gemacht wird, der bereits auf Dritte übergegangen ist und der Dritte mehr erhält, als er geleistet hat (ThoPu/Hüßtege § 250 Rz 2; vgl auch Jena FamRB 13, 361). Um Letzteres zu vermeiden, ist der Träger der Sozialleistungen gehalten, für jeden Monat gesondert prüfen, ob der Unterhalt seine Leistungen nicht übersteigt. Hierfür reicht es nicht aus, dass die Summe der Leistungen den Gesamtbetrag des Unterhalts nicht übersteigt. Macht der Leistungsträger (zugleich) Unterhalt für die Zukunft geltend (zB gem § 7 IV UVG) ist zu erklären, dass der beantragte Unterhalt künftig die Leistungen nicht übersteigen wird, die er dem Kind bisher gewährt hat. Die Festsetzung des laufenden Unterhalts erfolgt dann unter der Bedingung, dass der ASt Leistungen (zB nach UVG) für das Kind erbringt (BGH FamRZ 08, 1428; vgl Prütting/Helms/Bömelburg § 250 Rz 16; Zö/Lorenz § 250 Rz 9).

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