I. Zustellung (Abs 1 S 1).
1. Durchführung.
Rn 2
Der Antrag oder eine Mitteilung über seinen Inhalt und die Hinweise nach § 251 I 2 sind dem Antragsgegner vAw förmlich zuzustellen (§ 113 I 2 iVm § 329 II 2 ZPO); gem § 113 I 2 sind die §§ 166 ff ZPO maßgebend. Eine Mitteilung über den Inhalt empfiehlt sich, wenn der Antrag nach Beanstandung mehrfach geändert oder ergänzt wurde (Prütting/Helms/Bömelburg § 251 Rz 3; MüKoFamFG/Macco § 251 Rz 2; Sternal/Giers § 251 Rz 3). Eine öffentliche Zustellung (§ 113 I iVm § 185 ZPO) ist möglich; eine analoge Anwendung von § 688 II Nr 3 ZPO kommt nicht in Betracht (zB Prütting/Helms/Bömelburg § 251 Rz 3; MüKoFamFG/Macco § 251 Rz 2; Sternal/Giers § 251 Rz 3).
Rn 3
Lebt der Antragsgegner im Ausland, erfolgt die Zustellung nach § 113 I 2 iVm §§ 183 ff ZPO, soweit nicht vorrangig die in § 183 I ZPO genannten Regelungen der EU (EuZVO) oder andere internationale Abkommen anzuwenden sind; diese stehen der Anordnungsbefugnis des Gerichts nach § 184 ZPO entgegen (BGH FamRZ 11, 639). Wird eine Zustellung im Ausland erforderlich, bestimmt § 251 I 3, dass das Gericht die Frist für die Geltendmachung von Einwendungen gesondert zu bestimmen hat. Damit soll der Zeitverlust, der mit der Zustellung im Ausland verbunden sein kann, aufgefangen werden.
2. Wirkung der Zustellung.
a) Lauf der Einwendungsfrist.
Rn 4
Erst mit förmlicher Zustellung des Antrags beginnt die Monatsfrist des I 2 Nr 3 bzw die Frist des I 3 bei Auslandszustellung zu laufen. Vor Ablauf der Monatsfrist darf ein Festsetzungsbeschluss nicht ergehen; wird ein Festsetzungsbeschluss ohne förmliche Zustellung erlassen, ist er wegen eines schweren Verfahrensfehlers im Beschwerdeverfahren aufzuheben (Bambg FamRZ 17, 818; Celle FamRZ 12, 141).
b) Rückwirkung der Zustellung (Abs 2).
Rn 5
Gem § 251 II gilt § 167 entspr; das hat zur Folge, dass die Verjährung bereits durch Einreichung des Festsetzungsantrags unterbrochen wird, wenn seine Zustellung demnächst erfolgt. Daran fehlt es, wenn der Antrag nachzubessern war (MüKoFamFG/Macco § 251 Rz 5; Zö/Lorenz § 251 Rz 5).
II. Hinweise an den Antragsgegner (Abs 1 S 2).
Rn 6
Die nach Abs 1 S 2 zu erteilenden Hinweise unterrichten den Antragsgegner über Inhalt und Wirkungen des Festsetzungsbeschlusses; zugleich, welche Einwendungen er in welcher Form erheben kann (ThoPu/Hüßtege § 251 Rz 3). Wird dem Antragsgegner im vereinfachten Verfahren die Antragsschrift und Belehrung nach § 251 I S 2 FamFG nicht zugestellt, gilt im Beschwerdeverfahren die Ausschlussfrist des § 256 S 2 FamFG nicht. Der Festsetzungsbeschluss ist dann im Beschwerdeverfahren aufzuheben und das Verfahren an das Familiengericht zur Nachholung der unterbliebenen Verfahrensschritte zurückzuverweisen (Hambg FamRZ 21, 1138; vgl hierzu auch KG 19.6.20 – 19 WF 28/20, juris).
1. S 2 Nr 1: Zeitraum und Höhe des Unterhalts; kindbezogene Leistungen.
Rn 7
Es sind der Beginn der Unterhaltszahlung und die Höhe des verlangten Unterhalts anzugeben. Nach lit a müssen die nach dem Alter des Kindes zu berechnenden Zeiträume, für die eine Festsetzung des Unterhalts nach dem Mindestunterhalt der 1., 2. und 3. Altersstufe infrage kommt, bezeichnet werden. Im Fall des § 1612a Abs 1 BGB muss nach lit b neben dem konkreten Unterhaltsbetrag auch der entsprechende Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts dargelegt werden. Nach lit c sind Kindergeld und sonstige regelmäßig wiederkehrende kindbezogene Leistungen, die nach §§ 1612b, 1612c BGB zu berücksichtigen sind, mitzuteilen.
2. S 2 Nr 2: Kindeseinkommen.
Rn 8
Durch den Hinweis wird klargestellt, dass das Gericht den Antrag nicht daraufhin überprüft hat, ob das angegebene Kindeseinkommen bei dem verlangten Unterhalt berücksichtigt ist. Dadurch soll dem Eindruck entgegengewirkt werden, die Angabe der vom Rechtspfleger überprüften Regelbeträge stelle den abschließend geprüften Unterhaltsanspruch dar.
3. S 2 Nr 3: Weiterer Verfahrensablauf; Einwendungsfrist.
Rn 9
Dem Antragsgegner wird der weitere Verfahrensgang aufgezeigt, der zum Erlass eines antragsgemäßen Festsetzungsbeschlusses führt, aus dem unmittelbar die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann, sofern der Antragsgegner nicht innerhalb eines Monats Einwendungen erhebt. Die Einwendungsfrist beginnt mit der Zustellung des Antrags und des Hinweises zu laufen; die Berechnung erfolgt gem §§ 113 I 2 iVm § 222 ZPO; eine Verlängerung ist nicht möglich, § 113 I 2 iVm § 224 II ZPO. Es handelt sich nicht um eine Ausschlussfrist, Einwendungen können erhoben werden gem § 252 V, solange der Festsetzungsbeschluss noch nicht erlassen ist. Da es sich bei der Frist des § 251 I 2 Nr 3 nicht um eine Frist gem § 113 I 2 iVm § 233 ZPO handelt, ist eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nicht möglich (Karlsr FamRZ 23, 215; Frankf FamRZ 18, 115; Bremen FamRZ 13, 560; ThoPu/Hüßtege § 251 Rz 6; Wendl/Dose/Schmitz § 10 Rz 661).
4. S 2 Nr 4: Zulässige Einwendungen; insb Anforderungen an den Einwand fehlender Leistungsfähigkeit.
Rn 10
Der Antragsgegner ist darauf hinzuweisen, welche Einwendungen nach § 252 er überhaupt erfolgreich erheben kann. Soll eingeschränkte oder fehlende Leistungsfähigkeit eingewandt werden, soll dem Antragsgegner deutlich gemacht werden, dass dies nur wirksam erfolgen kann, wenn er die von ihm nach § 252 IV geschuldete Auskunft über seine Einkünfte, sein Vermögen und seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erteilt und zugleich über seine Einkünfte Belege, wie zB Lohnabrech...