Gesetzestext
(1) Erscheint nach dem Vorbringen des Antragstellers das vereinfachte Verfahren zulässig, verfügt das Gericht die Zustellung des Antrags oder einer Mitteilung über seinen Inhalt an den Antragsgegner. Zugleich weist es ihn darauf hin,
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ab welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe der Unterhalt festgesetzt werden kann; hierbei sind zu bezeichnen: |
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dass das Gericht nicht geprüft hat, ob der verlangte Unterhalt das im Antrag angegebene Kindeseinkommen berücksichtigt; |
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dass über den Unterhalt ein Festsetzungsbeschluss ergehen kann, aus dem der Antragsteller die Zwangsvollstreckung betreiben kann, wenn er nicht innerhalb eines Monats Einwendungen erhebt; |
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welche Einwendungen nach § 252 erhoben werden können, insbesondere, dass der Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit nur erhoben werden kann, wenn die Auskunft nach § 252 Absatz 4 erteilt wird und Belege über die Einkünfte beigefügt werden. |
Ist der Antrag im Ausland zuzustellen, bestimmt das Gericht die Frist nach Satz 2 Nummer 3.
(2) § 167 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
A. Allgemeines.
Rn 1
Die Vorschrift entspricht § 647 ZPO aF und regelt die Form, in der das Gericht den Antragsgegner an dem Verfahren beteiligt, wenn es die Zulässigkeit des Antrags bejaht und keine Zurückweisung des Antrags nach § 250 II erfolgt. Das Gericht verfügt die förmliche Zustellung und erteilt ihm die in Abs 1 S 2 Nr 1–4 aufgezählten Hinweise. Die Vorschrift dient der Gewährung rechtlichen Gehörs und der Information des Antragsgegners über die begrenzten Möglichkeiten und den Umfang seiner zulässigen Rechtsverteidigung (Wendl/Dose/Schmitz § 10 Rz 661; MüKoFamFG/Macco § 251 Rz 1). In den seit dem 1.1.17 eingeleiteten Verfahren kann der Antragsgegner seine Einwendungen ohne Formularzwang erheben; die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts sowie zur Änderung der ZPO und kostenrechtlicher Vorschriften vom 20.11.15 (BGBl I, 2018) mWz 1.1.17 geändert.
B. Die Vorschrift im Einzelnen.
I. Zustellung (Abs 1 S 1).
1. Durchführung.
Rn 2
Der Antrag oder eine Mitteilung über seinen Inhalt und die Hinweise nach § 251 I 2 sind dem Antragsgegner vAw förmlich zuzustellen (§ 113 I 2 iVm § 329 II 2 ZPO); gem § 113 I 2 sind die §§ 166 ff ZPO maßgebend. Eine Mitteilung über den Inhalt empfiehlt sich, wenn der Antrag nach Beanstandung mehrfach geändert oder ergänzt wurde (Prütting/Helms/Bömelburg § 251 Rz 3; MüKoFamFG/Macco § 251 Rz 2; Sternal/Giers § 251 Rz 3). Eine öffentliche Zustellung (§ 113 I iVm § 185 ZPO) ist möglich; eine analoge Anwendung von § 688 II Nr 3 ZPO kommt nicht in Betracht (zB Prütting/Helms/Bömelburg § 251 Rz 3; MüKoFamFG/Macco § 251 Rz 2; Sternal/Giers § 251 Rz 3).
Rn 3
Lebt der Antragsgegner im Ausland, erfolgt die Zustellung nach § 113 I 2 iVm §§ 183 ff ZPO, soweit nicht vorrangig die in § 183 I ZPO genannten Regelungen der EU (EuZVO) oder andere internationale Abkommen anzuwenden sind; diese stehen der Anordnungsbefugnis des Gerichts nach § 184 ZPO entgegen (BGH FamRZ 11, 639). Wird eine Zustellung im Ausland erforderlich, bestimmt § 251 I 3, dass das Gericht die Frist für die Geltendmachung von Einwendungen gesondert zu bestimmen hat. Damit soll der Zeitverlust, der mit der Zustellung im Ausland verbunden sein kann, aufgefangen werden.
2. Wirkung der Zustellung.
a) Lauf der Einwendungsfrist.
Rn 4
Erst mit förmlicher Zustellung des Antrags beginnt die Monatsfrist des I 2 Nr 3 bzw die Frist des I 3 bei Auslandszustellung zu laufen. Vor Ablauf der Monatsfrist darf ein Festsetzungsbeschluss nicht ergehen; wird ein Festsetzungsbeschluss ohne förmliche Zustellung erlassen, ist er wegen eines schweren Verfahrensfehlers im Beschwerdeverfahren aufzuheben (Bambg FamRZ 17, 818; Celle FamRZ 12, 141).
b) Rückwirkung der Zustellung (Abs 2).
Rn 5
Gem § 251 II gilt § 167 entspr; das hat zur Folge, dass die Verjährung bereits durch Einreichung des Festsetzungsantrags unterbrochen wird, wenn seine Zustellung demnächst erfolgt. Daran fehlt es, wenn der Antrag nachzubessern war (MüKoFamFG/Macco § 251 Rz 5; Zö/Lorenz § 251 Rz 5).
II. Hinweise an den Antragsgegner (Abs 1 S 2).
Rn 6
Die nach Abs 1 S 2 zu erteilenden Hinweise unterrichten den Antragsgegner über Inhalt und Wirkungen des Festsetzungsbeschlusses; zugleich, welche Einwendungen er in welcher Form erheben kann (ThoPu/Hüßtege § 251 Rz 3). Wird dem Antragsgegner im vereinfachten Verfahren die Antragsschrift und Belehrung nach § 251 I S 2 FamFG nicht zugestellt, gilt im Beschwerdeverfahren die Ausschlussfrist des § 256 S 2 FamFG nicht. Der Festsetzungsbeschluss ist dann im Beschwerdeverfahren aufzuheben und das Verfahren an das Familiengericht zur Nachholung der unterbliebenen Verfahrensschritte zurückzuverweisen (Hambg FamRZ 21, 1138; vgl hierzu auch KG 19.6.20 – 19 WF 28/20, juris).
1. S 2 Nr 1: Zeitraum und Höhe des Unterhalts; kindbezogene Leistungen.
Rn 7
Es sind der Beginn der Unterha...