Rn 6

Neben den in Abs 1 genannten Einwendungen gegen die Zulässigkeit des Verfahrens kann der Antragsgegner gem Abs 2 auch materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Unterhaltsanspruch erheben. Über diese Einwendungen wird im vereinfachten Verfahren nicht abschließend entschieden; die Prüfung beschränkt sich vielmehr darauf, ob die Einwendungen zulässig erhoben worden sind.

 

Rn 7

Die Einwendungen sind nur dann zulässig erhoben, wenn der Antragsgegnerzugleich erklärt, inwieweit er zur Unterhaltszahlung bereit ist und er sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet. Dies gilt für rückständigen und laufenden Unterhalt. Hierdurch soll eine Teilfestsetzung unstreitiger Unterhaltsbeträge ermöglicht werden. Über die dann noch streitigen Unterhaltsansprüche kann nach Mitteilung gem § 254 auf Antrag nur im streitigen Verfahren entschieden werden (BTDrs 18/5918, 20). Die ausdrückliche Angabe der Unterhaltsbeträge, die gezahlt werden sollen, setzt voraus, dass der Antragsgegner den geltend gemachten Anspruch nicht insgesamt bestreitet; anderenfalls ist die zusätzliche Angabe ›0,00 EUR‹ nicht weiterführend (vgl ThoPu/Hüßtege § 252 Rz 6 mwN: ›übertriebene Förmelei‹); es reicht die Erklärung, keinen Unterhalt zu schulden (zB Zö/Lorenz § 252 Rz 7; Sternal/Giers § 252 Rz 5; Hambg FamRZ 19, 1152; Bambg FamRZ 17, 1414; Karlsr FamRZ 13, 562; Celle FamRZ 12, 1820). Zumindest ist in diesen Fällen dem Antragsgegner Gelegenheit zu geben, seine Erklärung nachzubessern (ThoPu/Hüßtege § 252 Rz 6).

 

Rn 8

Materiell-rechtliche Einwendungen in diesem Sinne betreffen zB die fehlende Bedürftigkeit des Kindes iSv § 1602 BGB aufgrund eigener Einkünfte oder des Vorhandenseins vorrangig haftender Verwandter; der Einwand fehlenden Verzugs gem § 1613 BGB oder Verwirkung des Unterhalts gem § 1611 BGB. Einwendungen gegen die Höhe des Unterhalts können auf der Einordnung in eine falsche Altersstufe (zB bei falscher Angabe des Geburtsdatums des Kindes), einer Abweichung vom Mindestunterhalt sowie sonstigen Übertragungs- und Berechnungsfehlern beruhen, die zu einer höheren Festsetzung geführt haben (vgl iE zB Prütting/Helms/Bömelburg § 252 Rz 16; ThoPu/Hüßtege § 252 Rz 5; Zö/Lorenz § 252 Rz 7).

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