I. Einwendungen gegen die Zulässigkeit nach Abs 1.
Rn 2
Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des vereinfachten Verfahrens sind zunächst vom zuständigen Rechtspfleger vAw zu überprüfen (vgl §§ 250 II 1, 251 I). Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass er allein aus den Angaben des ASt nicht erkennen kann, dass Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren vorliegen. Der Antragsgegner kann deshalb auch Einwendungen gegen die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens erheben.
Rn 3
Diese Einwendungen können sich auf das Fehlen der allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen als auch die in den §§ 249 und 250 genannten Voraussetzungen beziehen (BTDrs 18/5918, 20). Eine Rüge der Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens liegt idR dann vor, wenn der Antragsgegner die tatsächliche Richtigkeit der Angaben im Antrag bestreitet (Karlsr FamRZ 13, 1501; J/H/A/Maier § 252 Rz 5; vgl auch Brandbg FamRZ 02, 1345). Eine Rüge hinsichtlich der allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen kann sich insb auf das Fehlen einer ordnungsgemäßen Vertretung des Kindes bzw eine nicht bestehende gesetzliche Verfahrensstandschaft nach § 1629 III 1 BGB beziehen (Frankf FamRZ 20, 1665: Ende der Vertretungsbefugnis des JA als Beistand mit Volljährigkeit des Kindes; Karlsr FamRZ 13, 1501; Köln FamRZ 00, 678). Hinsichtlich der Voraussetzungen der §§ 249, 250 kann der Antragsgegner zB einwenden, nicht der Vater des Kindes zu sein (vgl aber Hamm MDR 21, 102 [OLG Hamm 14.10.2020 - 2 WF 138/20]: Einwendung nach § 252 II; vgl auch Prütting/Helms/Bömelburg Rz 19, mit dem Kind im unterhaltsrelevanten Zeitraum zusammen in einem Haushalt gelebt zu haben (Nürnbg MDR 18, 477; Oldbg FamRZ 13, 563; Saarbr FamRB 13, 16; KG FamRZ 09, 1847) oder aber – auch nach Antragseingang – eine Jugendamtsurkunde über den geforderten Unterhalt errichtet zu haben. In diesem Fall muss der Rechtspfleger dies dem ASt mitteilen und erfragen, ob das Verfahren hinsichtlich des titulierten Unterhalts (teilw) für erledigt erklärt wird. Der Unterhalt ist dann in Höhe des Betrags festzusetzen, der nach Abzug des erledigten Betrages übrig bleibt (Zö/Lorenz § 252 Rz 5; Prütting/Helms/Bömelburg § 252 Rz 10; Zweibr FamRZ 00, 1160; Karlsr FamRZ 00, 1159; aA München FamRZ 01, 1077). Auch der Einwand, dass das Kind in dem maßgeblichen Zeitraum Sozialleistungen iSv § 250 I Nr 12 bezogen hat (Jena FamRZ 13, 1412), ist hier zu berücksichtigen.
Rn 4
Einwendungen des Antragsgegners sind begründet iSv I 2, wenn sein Tatsachenvortrag schlüssig und damit erheblich ist. Eine umfassende Prüfungspflicht des Rechtspflegers einschließlich einer Beweisaufnahme lässt sich mit dem Verfahrensziel, der schnellen Schaffung eines Unterhaltstitels, nicht in Einklang bringen (Zö/Lorenz § 252 Rz 6: allenfalls Berücksichtigung präsenter Urkunden); Prütting/Helms/Bömelburg § 252 Rz 27 f; ThoPu/Hüßtege § 252 Rz 2; Sternal/Giers § 252 Rz 11; Nürnbg MDR 18, 477; KG FuR 06, 132; aA MüKoFamFG/Macco § 252 Rz 12; Wendl/Dose/Schmitz § 10 Rz 665).
Rn 5
Sind die Einwendungen des Antragsgegners gegen die Zulässigkeit des Verfahrens begründet und der Antrag unzulässig, ist er durch – zu begründenden – Beschluss abzuweisen, I 2. Der Beschluss ist nur mit der (sofortigen) Rechtspflegererinnerung (11 II 1 RPflG) anfechtbar. Sind die Einwendungen unbegründet, weist das Gericht sie zusammen mit dem Festsetzungsbeschluss zurück, I 3.
II. Materielle (›andere‹) Einwendungen nach Abs 2.
1. Allgemeines.
Rn 6
Neben den in Abs 1 genannten Einwendungen gegen die Zulässigkeit des Verfahrens kann der Antragsgegner gem Abs 2 auch materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Unterhaltsanspruch erheben. Über diese Einwendungen wird im vereinfachten Verfahren nicht abschließend entschieden; die Prüfung beschränkt sich vielmehr darauf, ob die Einwendungen zulässig erhoben worden sind.
Rn 7
Die Einwendungen sind nur dann zulässig erhoben, wenn der Antragsgegnerzugleich erklärt, inwieweit er zur Unterhaltszahlung bereit ist und er sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet. Dies gilt für rückständigen und laufenden Unterhalt. Hierdurch soll eine Teilfestsetzung unstreitiger Unterhaltsbeträge ermöglicht werden. Über die dann noch streitigen Unterhaltsansprüche kann nach Mitteilung gem § 254 auf Antrag nur im streitigen Verfahren entschieden werden (BTDrs 18/5918, 20). Die ausdrückliche Angabe der Unterhaltsbeträge, die gezahlt werden sollen, setzt voraus, dass der Antragsgegner den geltend gemachten Anspruch nicht insgesamt bestreitet; anderenfalls ist die zusätzliche Angabe ›0,00 EUR‹ nicht weiterführend (vgl ThoPu/Hüßtege § 252 Rz 6 mwN: ›übertriebene Förmelei‹); es reicht die Erklärung, wegen fehlender Leistungsfähigkeit keinen Unterhalt zu schulden (zB Zö/Lorenz § 252 Rz 7; Sternal/Giers § 252 Rz 5; Frankf FamRZ 23, 1041; Brandbg FamRZ 23, 535; Hambg FamRZ 19, 1152; Bambg FamRZ 17, 1414; Karlsr FamRZ 13, 562; Celle FamRZ 12, 1820). Zumindest ist in diesen Fällen dem Antragsgegner Gelegenheit zu geben, seine Erklärung nachzubessern (ThoPu/Hüßtege § 252 Rz 6).
Rn 8
Materiell-rechtliche Einwendungen in diesem Sinne bet...