Rn 2
Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des vereinfachten Verfahrens sind zunächst vom zuständigen Rechtspfleger vAw zu überprüfen (vgl §§ 250 II 1, 251 I). Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass er allein aus den Angaben des ASt nicht erkennen kann, dass Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren vorliegen. Der Antragsgegner kann deshalb auch Einwendungen gegen die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens erheben.
Rn 3
Diese Einwendungen können sich auf das Fehlen der allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen als auch die in den §§ 249 und 250 genannten Voraussetzungen beziehen (BTDrs 18/5918, 20). Eine Rüge der Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens liegt idR dann vor, wenn der Antragsgegner die tatsächliche Richtigkeit der Angaben im Antrag bestreitet (Karlsr FamRZ 13, 1501; J/H/A/Maier § 252 Rz 5; vgl auch Brandbg FamRZ 02, 1345). Eine Rüge hinsichtlich der allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen kann sich insb auf das Fehlen einer ordnungsgemäßen Vertretung des Kindes bzw eine nicht bestehende gesetzliche Verfahrensstandschaft nach § 1629 III 1 BGB beziehen (Frankf FamRZ 20, 1665: Ende der Vertretungsbefugnis des JA als Beistand mit Volljährigkeit des Kindes; Karlsr FamRZ 13, 1501; Köln FamRZ 00, 678). Hinsichtlich der Voraussetzungen der §§ 249, 250 kann der Antragsgegner zB einwenden, nicht der Vater des Kindes zu sein (vgl aber Hamm MDR 21, 102 [OLG Hamm 14.10.2020 - 2 WF 138/20]: Einwendung nach § 252 II; vgl auch Prütting/Helms/Bömelburg Rz 19, mit dem Kind im unterhaltsrelevanten Zeitraum zusammen in einem Haushalt gelebt zu haben (Nürnbg MDR 18, 477; Oldbg FamRZ 13, 563; Saarbr FamRB 13, 16; KG FamRZ 09, 1847) oder aber – auch nach Antragseingang – eine Jugendamtsurkunde über den geforderten Unterhalt errichtet zu haben. In diesem Fall muss der Rechtspfleger dies dem ASt mitteilen und erfragen, ob das Verfahren hinsichtlich des titulierten Unterhalts (teilw) für erledigt erklärt wird. Der Unterhalt ist dann in Höhe des Betrags festzusetzen, der nach Abzug des erledigten Betrages übrig bleibt (Zö/Lorenz § 252 Rz 5; Prütting/Helms/Bömelburg § 252 Rz 10; Zweibr FamRZ 00, 1160; Karlsr FamRZ 00, 1159; aA München FamRZ 01, 1077). Auch der Einwand, dass das Kind in dem maßgeblichen Zeitraum Sozialleistungen iSv § 250 I Nr 12 bezogen hat (Jena FamRZ 13, 1412), ist hier zu berücksichtigen.
Rn 4
Einwendungen des Antragsgegners sind begründet iSv I 2, wenn sein Tatsachenvortrag schlüssig und damit erheblich ist. Eine umfassende Prüfungspflicht des Rechtspflegers einschließlich einer Beweisaufnahme lässt sich mit dem Verfahrensziel, der schnellen Schaffung eines Unterhaltstitels, nicht in Einklang bringen (Zö/Lorenz § 252 Rz 6: allenfalls Berücksichtigung präsenter Urkunden); Prütting/Helms/Bömelburg § 252 Rz 27 f; ThoPu/Hüßtege § 252 Rz 2; Sternal/Giers § 252 Rz 11; Nürnbg MDR 18, 477; KG FuR 06, 132; aA MüKoFamFG/Macco § 252 Rz 12; Wendl/Dose/Schmitz § 10 Rz 665).
Rn 5
Sind die Einwendungen des Antragsgegners gegen die Zulässigkeit des Verfahrens begründet und der Antrag unzulässig, ist er durch – zu begründenden – Beschluss abzuweisen, I 2. Der Beschluss ist nur mit der (sofortigen) Rechtspflegererinnerung (11 II 1 RPflG) anfechtbar. Sind die Einwendungen unbegründet, weist das Gericht sie zusammen mit dem Festsetzungsbeschluss zurück, I 3.