Gesetzestext
(1) Ist der Antrag zulässig und werden keine oder keine nach § 252 Absatz 2 bis 4 zulässigen Einwendungen erhoben, wird der Unterhalt nach Ablauf der in § 251 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bezeichneten Frist durch Beschluss festgesetzt. Die Festsetzung durch Beschluss erfolgt auch, soweit sich der Antragsgegner nach § 252 Absatz 2 zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet hat. In dem Beschluss ist auszusprechen, dass der Antragsgegner den festgesetzten Unterhalt an den Unterhaltsberechtigten zu zahlen hat. In dem Beschluss sind auch die bis dahin entstandenen erstattungsfähigen Kosten des Verfahrens festzusetzen, soweit sie ohne weiteres ermittelt werden können; es genügt, wenn der Antragsteller die zu ihrer Berechnung notwendigen Angaben dem Gericht mitteilt.
(2) In dem Beschluss ist darauf hinzuweisen, welche Einwendungen mit der Beschwerde geltend gemacht werden können und unter welchen Voraussetzungen eine Abänderung verlangt werden kann.
A. Allgemeines.
Rn 1
Die Vorschrift entspricht § 649 ZPO aF und regelt die Voraussetzungen für den Erlass eines Festsetzungsbeschlusses sowie dessen Inhalt.
B. Die Vorschrift im Einzelnen.
I. Verfahren.
Rn 2
IdR ergeht der Beschluss gem § 113 I 2 iVm § 128 IV auf dem Büroweg; eine mündliche Verhandlung ist aber nicht ausgeschlossen. Eine mündliche Verhandlung muss jedenfalls nicht erfolgen, wenn der Antragsgegner sich nicht verteidigt. Wären Einwendungen erheblich, wenn sie vervollständigt würden, könnte eine mündliche Verhandlung zur schnelleren Klärung angezeigt sein. Gleiches gilt, wenn zu erwarten ist, dass der ASt auf einen erheblichen Einwand hin seinen Antrag berichtigt und der Einwand dann unerheblich wird (Zö/Lorenz § 253 Rz 2; ähnl Prütting/Helms/Bömelburg § 253 Rz 5). Eine mündliche Verhandlung ist nur angezeigt, wenn sie zur Ergänzung des Vortrags oder zur Klärung von Zweifelsfragen unbedingt notwendig erscheint und im Vergleich mit schriftlichen Hinweisen unter Fristsetzung zur Stellungnahme eine schnellere Beendigung des Verfahrens verspricht (Sternal/Giers § 253 Rz 3). Wird mündlich verhandelt, können die Beteiligten das Verfahren auch durch einen Vergleich beenden, in dem sie auch einen über das 1,2-Fache des Mindestunterhalts hinausgehenden Unterhalt titulieren können (Zö/Lorenz § 253 Rz 2; Prütting/Helms/Bömelburg § 253 Rz 5; ThoPu/Hüßtege § 253 Rz 2). Der Antragsgegner kann den geltend gemachten Unterhaltsanspruch auch anerkennen, sodass ein Anerkenntnisbeschluss ergehen kann (Zö/Lorenz § 253 Rz 2; Prütting/Helms/Bömelburg § 253 Rz 5; Sternal/Giers § 253 Rz 3; Brandbg FamRZ 07, 837).
II. Voraussetzungen für den Erlass.
Rn 3
Der Erlass des Festsetzungsbeschlusses setzt voraus, dass der Antrag zulässig ist und (jedenfalls) innerhalb der Frist des § 251 II Nr 3 entweder keine oder nur unzulässige Einwendungen iSv § 252 II–IV erhoben wurden. In diesem Fall setzt der Rechtspfleger den beantragten Unterhalt antragsgemäß fest. Gleiches gilt, wenn der ASt seinen Antrag auf einen zulässigen Einwand des Antragsgegners hin seinen Antrag korrigiert. Vor Ablauf der Einwendungsfrist des § 251 II Nr 3 darf der Beschluss nicht erlassen werden. Selbst wenn der Antragsgegner vor Ablauf der Frist Einwendungen erhebt, die nach § 252 II–IV unzulässig sind, ist die Frist abzuwarten; denn der Unterhaltspflichtige kann innerhalb der Frist uU weitere erhebliche Einwendungen nachreichen (Zö/Lorenz § 253 Rz 1; Prütting/Helms/Bömelburg § 253 Rz 3).
Rn 4
Hat der Antragsgegner zulässige Einwendungen iSv § 252 II–IV erhoben, zugleich aber erklärt, dass er sich zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet, kann ohne gesonderten Antrag des ASt über diesen Teil ein Teilfestsetzungsbeschluss ergehen, § 253 I 2 (BTDrs 18/5918, 21; Sternal/Giers § 253 Rz 8 mwN; ThoPu/Hüßtege § 253 Rz 6; Zö/Lorenz § 253 Rz 5). Ein Unterhaltsfestsetzungsbeschluss bedarf, sofern er ohne mündliche Verhandlung ergangen ist, nicht der Verkündung (BGH FamRZ 23, 212).
III. Beschlussinhalt.
Rn 5
Der Festsetzungsbeschluss muss zunächst die in dem gem § 113 I 1 unmittelbar anzuwendenden § 38 II genannten Angaben enthalten. Gem § 38 III ist der Beschluss zu begründen, sofern nicht einer der in § 38 IV genannten Ausnahmefälle vorliegt (Anerkenntnisbeschluss; vgl aber § 38 V), zu unterschreiben (vgl aber § 258 II) sowie mit einem Erlassvermerk zu versehen. Findet ausnw eine mündliche Verhandlung statt, ist der Beschluss zu verkünden, § 113 I 2 iVm § 310 I ZPO.
Rn 6
Gem § 253 I 3 ist in dem Beschluss auszusprechen, dass der Antragsgegner den festgesetzten Unterhalt an den Unterhaltsberechtigten zu zahlen hat; der Feststellungsbeschluss ist Vollstreckungstitel gem § 120 I iVm § 794 I Nr 3 ZPO. Der Unterhalt ist dem Antrag entspr gem § 1612 I BGB als gleichbleibender Betrag oder aber gem § 1612a I BGB in Form eines Prozentsatzes des Mindestunterhalts (auch zugunsten der Unterhaltsvorschusskasse, vgl Hamm FamRZ 11, 409) festzusetzen. Im Mangelfall kommt die Festsetzung eines dynamisierten Unterhalts nicht in Betracht (aA Prütting/Helms/Bömelburg § 253 Rz 7 mwN). Der Beschluss muss die Unterhaltsbeträge, die Zeiträume und die Fälligkeitsdaten, ferner die Anrechnun...