I. Mitteilung an den Antragsteller.
Rn 2
Erhebt der Antragsgegner zulässige Einwendungen gem § 252 II–IV, teilt der Rechtspfleger diese gem § 254 dem ASt mit, verbunden mit dem Hinweis, dass ein Festsetzungsbeschluss nach § 253 nicht ergehen kann. Dieser Verfahrenshinweis wird zusammen mit der Mitteilung über Einwendungen und unter Beifügung der vom Antragsgegner übersandten Erklärungen, Auskünfte und Belege nach § 252 II–IV FamFG an den ASt verschickt (BTDrs 18/5918, 21). Kann aufgrund der Erklärung nach § 252 II ein Teilfestsetzungsbeschluss erlassen werden, sollte auch dies dem ASt mitgeteilt werden, da es insoweit eines Antrags nicht bedarf (ThoPu/Hüßtege § 254 Rz 2).
Rn 3
Die Mitteilung hat nicht die Zurückweisung des Festsetzungsantrags zur Folge (Nürnbg FamRZ 15, 952), vielmehr weist das Gericht zugleich darauf hin, dass auf Antrag eines Beteiligten das streitige Verfahren nach § 255 durchgeführt wird. Da beide Beteiligten die Durchführung des streitigen Verfahrens nach § 255 beantragen können, sollte dieser Hinweis auch an den Antragsgegner gehen (ThoPu/Hüßtege § 254 Rz 3). Die Mitteilung sollte förmlich zugestellt werden, da die Frist des § 255 VI in Lauf gesetzt wird (§ 113 I 2 iVm § 329 II 2 ZPO, vgl Prütting/Helms/Bömelburg § 254 Rz 5; ThoPu/Hüßtege § 254 Rz 2; Dutta/Jacoby/Schwab/Langheim § 254 Rz 3; aA MüKoFamFG/Macco § 254 Rz 2; J/H/A/Maier § 254 Rz 3; Zö/Lorenz § 254 Rz 2: formlose Zustellung ausreichend, da keine eigentliche Frist iSv § 329 II 2 ZPO).
Rn 4
Setzt das Gericht nach einer Mitteilung gem § 254 auf eine entsprechende Stellungnahme des ASt hin seine Ermittlungen zur Berücksichtigungsfähigkeit der Einwendungen des Antragsgegners allerdings fort, muss es nach deren Abschluss erneut nach §§ 253, 254 vorgehen (Nürnbg FamRZ 15, 952).
II. Nachgebesserter Antrag, (teilweise) Antragsrücknahme.
Rn 5
Bessert der ASt auf einen Hinweis nach § 254 hin (ggf unter Zurücknahme des weitergehenden Antrags) seinen Antrag so nach, dass die Einwendungen nicht mehr begründet sind, ist § 254 nicht anzuwenden. In diesem Fall kann eine Festsetzung (in dem noch beantragten Umfang) gem § 253 ergehen. Dies setzt voraus, dass der Antragsgegner vorab von der Nachbesserung Kenntnis erhält (J/H/A/Maier § 254 Rz 5; Zö/Lorenz § 254 Rz 3). Einer teilweisen Antragsrücknahme kann mit einer Kostenquote gem § 243 Rechnung getragen werden. Nimmt der ASt seinen Festsetzungsantrag vollständig zurück, ist über die (außergerichtlichen) Kosten des Verfahrens auf Antrag zu entscheiden, § 113 I 2 iVm § 269 IV ZPO. Reagiert der ASt nicht auf die Mitteilung nach § 254, ruht das Verfahren, da ein Übergang ins streitige Verfahren nur auf Antrag stattfindet. 6 Monate nach Zugang der Mitteilung gilt der Antrag als zurückgenommen, § 255 VI.