Rn 8
Der Antragsgegner kann mit der Beschwerde geltend machen, dass die Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren ganz oder teilw unzulässig war (§ 252 I). Dieser Einwand kann auch dann erhoben werden, wenn der Antragsgegner sich vor Erlass des Festsetzungsbeschlusses noch nicht darauf berufen hatte. Diese Rüge betrifft neben den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen sämtliche in §§ 249, 250 genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen, zB den Einwand, dass der Antragsgegner im relevanten Zeitraum mit dem Kind in einem Haushalt gelebt hat (Nürnbg MDR 18, 477; KG FamRZ 09, 1847); macht er geltend, dass das Kind im relevanten Zeitraum im paritätischen Wechselmodell betreut worden sei, betrifft dieser Einwand die Zulässigkeit des Verfahrens sowohl im Hinblick auf die Vertretungsbefugnis des anderen Elternteils als auch im Hinblick auf § 249 I (Dresd NZFam 19, 967; Brandbg FamRZ 18, 592; Karlsr FamRZ 15, 423). Wendet der Antragsgegner ein, ›kein Kind mit dem Geburtsdatum‹ zu haben, betrifft dies ebenso die Zulässigkeit des Verfahrens (§ 250 I Nr 8, Brandbg FamRZ 02, 1263). § 7a UVG untersagt die gerichtliche Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs durch den Sozialleistungsträger in den Zeiträumen, in denen die Voraussetzungen der Norm erfüllt sind (BGH FamRZ 23, 1287). Der Antragsgegner kann sich erstmals in der Beschwerdeinstanz auf diese Rechtsverfolgunugssperre berufen, weil es sich nicht um eine Einwendung iSd § 256 S 2 handelt (Frankf NZFam 23, 1043).
Rn 9
Daneben kann der Antragsgegner seine Beschwerde nur darauf stützen, dass der Rechtspfleger eine Einwendung iSv § 252 II–IV zu Unrecht als unzulässig behandelt hat (BTDrs 13/7338, 42), was dann der Fall ist, wenn Einwendungen nicht berücksichtigt worden sind, obwohl sie vor dem Erlass des Festsetzungsbeschlusses in zulässiger Weise vorgebracht wurden (Köln FamRZ 01, 1464). Beruft sich der Antragsgegner auf den Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit (§ 252 IV) setzt dies also voraus, dass er vor Erlass des Festsetzungsbeschlusses erklärt hat, wie weit er zur Unterhaltszahlung bereit ist und zudem Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen erteilt und seine Angaben belegt hat. Es ist nicht zulässig, Auskünfte oder Belege im Beschwerdeverfahren nachzureichen (Prütting/Helms/Bömelburg § 256 Rz 25 mwN; Sternal/Giers § 256 Rz 9; Köln FamRZ 12, 1822; Saarbr FamRZ 11, 49, jeweils zum alten Recht). Der Einwand der Erfüllung (§ 252 III) kann im Beschwerdeverfahren nur dann zulässig sein, wenn der Antragsgegner vor Erlass des Festsetzungsbeschlusses erklärt hat, inwieweit er Unterhalt geleistet hat, entsprechende Belege vorgelegt und erklärt hat, inwieweit er künftig zur Unterhaltsleistung bereit ist und wenn er sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet hat.