I. Einlegung der Beschwerde, Form, Frist.
Rn 12
Die Beschwerde kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle nur bei dem Gericht eingelegt werden, dessen Beschwerde angefochten wird, § 64 I. Gem § 114 IV Nr 6 besteht kein Anwaltszwang (Brandbg FamRZ 14, 681; 12, 1894). Die Beschwerdefrist beträgt gem § 63 I einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe (Zustellung gem § 113 I 2 iVm § 329 II 2 ZPO) des Festsetzungsbeschlusses an die Beteiligten, § 63 III 1, vgl aber § 63 III 2. Eine Berichtigung nach § 113 I 2 iVm § 319 ZPO setzt keine neuen Rechtsmittelfristen in Lauf; es ist nach wie vor auf die Zustellung der unberichtigten Entscheidung abzustellen (BGH NJW 03, 2991; Ddorf FamRZ 13, 1915). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die unberichtigte Entscheidung nicht klar genug war, um die Grundlage für die Entschließung und das weitere Handeln eines Beteiligten zu bilden (Ddorf FamRZ 13, 1915).
Rn 13
Die Beschwerde ist gem §§ 111 Nr 8, 231 I Nr 1, 112 Nr 1, 117 I 1 zu begründen (Prütting/Helms/Bömelburg § 256 Rz 10; Zö/Lorenz § 256 Rz 3; Dutta/Jacoby/Schwab/Langhein § 256 Rz 15; Saarbr 29.10.2020 – 6 WF 140/20, juris; Brandbg FamRZ 17, 230; 16, 1804; Jena FamRZ 15, 1513; aA MüKoFamFG/Macco § 256 Rz 2; Wendl/Dose/Schmitz § 10 Rz 681). Die Begründungsfrist beträgt beträgt gem § 117 I 3 zwei Monate ab Bekanntgabe (Zustellung) des schriftlichen Festsetzungsbeschlusses, spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass des Beschlusses, regelmäßig dem Eingang auf der Geschäftsstelle (Bambg FamRZ 18, 116). Die Begründung erfolgt durch einen beim OLG einzureichenden Schriftsatz, der einen bestimmten Sachantrag enthalten muss, § 117 I 2, oder zu Protokoll der Geschäftsstelle, § 257. Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist ist möglich; die Wiedereinsetzungsfrist beträgt einen Monat, § 117 V iVm § 234 I 2 ZPO.
II. Entscheidung.
Rn 14
Es besteht keine Abhilfemöglichkeit des Familiengerichts (Rechtspfleger), § 68 I 2.
Rn 15
Hat der Antragsgegner Einwendungen nach § 252 I erhoben und teilt das Beschwerdegericht seine Auffassung, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht vorgelegen haben und die Einwendungen deshalb begründet sind, wird der Festsetzungsbeschluss aufgehoben und der Festsetzungsantrag zurückgewiesen (Wendl/Dose/Schmitz § 10 Rz 685; Nürnbg MDR 18, 477), anderenfalls wird seine Beschwerde zurückgewiesen (Brandbg FamRZ 18, 592 Rz 10).
Rn 16
Hat sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde auf Einwendungen iSv § 252 II–IV berufen, prüft das Beschwerdegericht nur, ob diese Einwendungen zu Recht als unzulässig zurückgewiesen worden sind. Eine Sachentscheidung findet entgegen § 69 I 1 nicht statt; die Begründetheit dieser Einwendungen wird nicht im vereinfachten Verfahren, sondern ausschließlich im streitigen Verfahren geprüft (MüKoFamFG/Macco § 256 Rz 7). Hat der Antragsgegner in zulässiger Weise Einwendungen nach § 252 II–IV erhoben, ist der Festsetzungsbeschluss aufzuheben und das Verfahren zur weiteren Sachbehandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückzugeben; der Rechtspfleger hat dem ASt die zulässig erhobenen Einwendungen gem § 254 mitzuteilen (MüKoFamFG/Macco § 256 Rz 7; Zö/Lorenz § 256 Rz 13; ThoPu/Hüßtege § 256 Rz 11; Dutta/Jacoby/Schwab/Langheim § 256 Rz 18; Wendl/Dose/Schmitz § 10 Rz 685; Brandbg NZFam 21, 561; Karlsr FamRZ 13, 562). Werden zugleich auch unzulässige Einwendungen erhoben, wird in den Gründen der Entscheidung ausgesprochen, dass diese unzulässig sind (Karlsr FamRZ 21, 1987). Anderenfalls ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen (Prütting/Helms/Bömelburg Rz 30; Zö/Lorenz § 256 Rz 13; Brandbg NZFam 19, 966).
Rn 17
Wird die Beschwerde auf unzulässige Einwendungen gestützt, steht dem Beschwerdeführer nicht das Erinnerungsverfahren nach § 11 II 1 RPflG zur Verfügung (zB Prütting/Helms/Bömelburg § 256 Rz 32; MüKoFamFG/Macco § 256 Rz 5; Wendl/Dose/Schmitz § 10 Rz 685; BGH FamRZ 23, 212; Brandbg NZFam 19, 966; FamRZ 17, 230; 16, 1804; Frankf [5. Senat] FamRZ 18, 115; [4. Senat] FamRZ 18, 115; Dresd FamRZ 17, 1244; Jena FamRZ 15, 1513; Bremen FamRZ 13, 560). Die Gegenauffassung (zB Sternal/Giers § 256 Rz 13; Zö/Lorenz § 256 Rn 12; Frankf [6. Senat] FamRZ 15, 993; Naumbg FamFR 13, 451) kann sich nicht auf die Rspr des BGH (FamRZ 08, 1433) berufen; anders als dort steht dem Antragsgegner die Möglichkeit des rechtzeitigen und formgerechten Einwands insb seiner eingeschränkten oder fehlenden Leistungsfähigkeit gem § 256 offen; er hat es in der Hand, zulässige Einwendungen gegen den Festsetzungsbeschluss zu erheben.
Rn 18
Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 (Köln FamRZ 17, 1598). Obsiegt der Antragsgegner mit seiner Beschwerde allein aufgrund eines zwischenzeitlich eingetretenen Obhutswechsels, sollen ihm gleichwohl die Verfahrenskosten aufzuerlegen sein (Kobl FamRZ 15, 1514).
Rn 19
Gegen den Beschluss des OLG findet die Rechtsbeschwerde statt, wenn das OLG sie wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rspr zugelassen hat, § 70. Gegen eine Entscheidung, m...