1. Abschließende Regelung in § 256 S 1.
Rn 4
Die im Beschwerdeverfahren zulässigen Einwendungen sind in § 256 abschließend geregelt (BTDrs 13/7338, 42 zu § 652 ZPO aF). Der Beschwerdeführer kann Einwendungen gegen die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahrens sowie die Richtigkeit der Kostengrundentscheidung sowie der Kostenfestsetzung geltend machen. Zudem kann der Beschwerdeführer rügen, dass mit der Festsetzung die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 252 II–IV unrichtig beurteilt worden sei. Trägt der Beschwerdeführer keine in § 256 S 1 genannten Beschwerdegründe vor, ist die Beschwerde unzulässig; das ist durch den neu gefassten Wortlaut des § 256 S 1 klargestellt worden (BTDrs 18/5918, 21; Prütting/Helms/Bömelburg § 256 Rz 12; MüKoFamFG/Macco § 256 Rz 3; ThoPu/Hüßtege § 256 Rz 5; BGH FamRZ 08, 1433; Dresd FamRZ 17, 1244; Jena FamRZ 15, 1513; Bremen FamRZ 13, 560; Frankf FamRZ 12, 465; aA noch Brandbg FamRZ 15, 1512).
Rn 5
Die in § 256 S 1 genannten Einschränkungen der Beschwerdebegründung gelten sowohl für den Antragsgegner als auch für den ASt (Prütting/Helms/Bömelburg § 256 Rz 15; MüKoFamFG/Macco § 256 Rz 3; ThoPu/Hüßtege § 256 Rz 10; Wendl/Dose/Schmitz § 10 Rz 678; BGH FamRZ 08, 1428 Rz 6). Einwendungen gegen die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens kann aber nur der Antragsgegner erheben; der ASt ist nicht beschwert, wenn (gleichwohl) ein Festsetzungsbeschluss erlassen worden ist (Zö/Lorenz § 256 Rz 6).
2. Tatsachenpräklusion § 256 S 2.
Rn 6
Gem § 256 S 2 ist die Beschwerde unzulässig, wenn die geltend gemachten Einwendungen nach § 252 II–IV nicht erhoben waren, bevor der Festsetzungsbeschluss erlassen war (§ 252 V); anderenfalls ist der Beschwerdeführer mit seinem Einwand im Beschwerdeverfahren präkludiert (Saarbr FamRZ 11, 49). Das vereinfachte Verfahren soll vornehmlich der beschleunigten Erwirkung eines Unterhaltstitels dienen. Könnte insb der Antragsgegner Einwendungen iSv § 252 II–IV erstmals mit der Beschwerde erheben, könnte ihn das zum einen dazu veranlassen, zu versuchen, seine Auskunftspflicht zu umgehen, zum anderen könnte das Verfahren erhebliche Verzögerungen dadurch erleiden, dass das Beschwerdegericht nicht in der Sache entscheidet, sondern den Beschluss aufhebt und die Sache zurückverweist (BTDrs 14/7349, 26). Mit der zum 1.1.17 erfolgten Neufassung des § 256 S 2 ist klargestellt worden, dass es sich bei den genannten Beschränkungen um besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde handelt (BTDrs 18/5918, 21).
Rn 7
Unbenommen bleibt sowohl dem ASt als auch dem Antragsgegner, mit der Beschwerde (in § 256 nicht ausdr genannte) schwerwiegende Verfahrensmängel geltend zu machen. So kann der Antragsgegner zB einen Teilfestsetzungsbeschluss mit der Begründung anfechten, der Rechtspfleger sei zu Unrecht von einer entsprechenden Verpflichtungserklärung nach § 252 II ausgegangen oder der Festsetzungsantrag mit dem gem § 251 I zu erteilenden Hinweis sei ihm nicht ordnungsgemäß zugestellt worden (Wendl/Dose/Schmitz § 10 Rz 678; MüKoFamFG/Macco § 256 Rz 6; Celle FamRZ 12, 141; Schlesw OLGR 03, 252).
3. Einwendungen des Antragsgegners.
Rn 8
Der Antragsgegner kann mit der Beschwerde geltend machen, dass die Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren ganz oder teilw unzulässig war (§ 252 I). Dieser Einwand kann auch dann erhoben werden, wenn der Antragsgegner sich vor Erlass des Festsetzungsbeschlusses noch nicht darauf berufen hatte. Diese Rüge betrifft neben den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen sämtliche in §§ 249, 250 genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen, zB den Einwand, dass der Antragsgegner im relevanten Zeitraum mit dem Kind in einem Haushalt gelebt hat (Nürnbg MDR 18, 477; KG FamRZ 09, 1847); macht er geltend, dass das Kind im relevanten Zeitraum im paritätischen Wechselmodell betreut worden sei, betrifft dieser Einwand die Zulässigkeit des Verfahrens sowohl im Hinblick auf die Vertretungsbefugnis des anderen Elternteils als auch im Hinblick auf § 249 I (Dresd NZFam 19, 967; Brandbg FamRZ 18, 592; Karlsr FamRZ 15, 423). Wendet der Antragsgegner ein, ›kein Kind mit dem Geburtsdatum‹ zu haben, betrifft dies ebenso die Zulässigkeit des Verfahrens (§ 250 I Nr 8, Brandbg FamRZ 02, 1263). § 7a UVG untersagt die gerichtliche Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs durch den Sozialleistungsträger in den Zeiträumen, in denen die Voraussetzungen der Norm erfüllt sind (BGH FamRZ 23, 1287). Der Antragsgegner kann sich erstmals in der Beschwerdeinstanz auf diese Rechtsverfolgunugssperre berufen, weil es sich nicht um eine Einwendung iSd § 256 S 2 handelt (Frankf NZFam 23, 1043).
Rn 9
Daneben kann der Antragsgegner seine Beschwerde nur darauf stützen, dass der Rechtspfleger eine Einwendung iSv § 252 II–IV zu Unrecht als unzulässig behandelt hat (BTDrs 13/7338, 42), was dann der Fall ist, wenn Einwendungen nicht berücksichtigt worden sind, obwohl sie vor dem Erlass des Festsetzungsbeschlusses in zulässiger Weise vorgebracht wurden (Köln FamRZ 01, 1464). Beruft sich der Antragsgegner auf den Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit (§ 2...