Gesetzestext

 

(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Verfahren durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für das vereinfachte Verfahren einzuführen. Für Gerichte, die die Verfahren maschinell bearbeiten, und für Gerichte, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(2) Soweit nach Absatz 1 Formulare für Anträge und Erklärungen der Beteiligten eingeführt sind, müssen sich die Beteiligten ihrer bedienen.

 

Rn 1

Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Verwendung eines einheitlichen Formulars die Überprüfung der Zulässigkeit des Antrags und die Vollständigkeit der Angaben erleichtert (MüKoFamFG/Macco § 259; Dutta/Jacoby/Schwab/Langhein § 259 Rz 1). Die Kindesunterhalt-Vordruckverordnung (v 19.6.98, BGBl I, 1364) enthält in der seit dem seit 1.1.17 geltenden Fassung nur noch ein bundesweit zu verwendendes Formular für den verfahrenseinleitenden Antrag, ein Merkblatt zum Ausfüllen des Antragsformulars, ein Datenblatt und ein Hinweisblatt für die Einwendungen des Antragsgegners. Diese Dokumente sind zB über das Internetportal des Bundes und der Länder – https://www.justiz.de unter ›Formulare‹ oder das BMJV (https://www.bmjv.de) unter ›Familiengerichtliches Verfahren‹ zu finden. Der Antragsgegner kann also seine Einwendungen formfrei geltend machen; die wesentlichen Angaben zu den Einwendungen iSv § 252 II–IV werden in einem Datenblatt abgefragt, das dem Antragsgegner zusammen mit dem Festsetzungsantrag und einem Merkblatt übersandt wird. Wird gleichwohl noch ein ›altes‹ Formular verwendet, um Einwendungen gegenüber dem Festsetzungsantrag zu erheben, muss dieses nicht in der in dort bestimmten Art und Weise ausgefüllt werden; maßgeblich für die Erhebung der Einwendungen ist ausschließlich die gesetzliche Regelung (Bambg FamRZ 17, 1414).

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