I. Zusammenfassung mehrerer Verfahren.
Rn 4
Güterrechtssachen sind gem § 137 Abs 2 S 1 Nr 4 FamFG grds als Folgesache im Verbund zu qualifizieren, wenn eine Entscheidung für den Fall der Ehescheidung zu treffen ist und die Güterrechtssache spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung in der Ehescheidungssache im ersten Rechtszug von einem der Ehegatten anhängig gemacht worden ist. Die internationale Zuständigkeit ergibt sich spiegelbildlich aus der Anwendung der Normen zum IPR (BGH Beschl v 16.5.19 – V ZB 101/18). Sobald ein Dritter in Anspruch genommen wird, ist die Sache abzutrennen (FAKomm-FamR/Weinreich § 261 Rz 3). Durch Widerantrag kann ein anderer Verfahrensgegenstand mit der Güterrechtssache zusammengefasst werden. Das gilt aber nur soweit, als es sich bei dem anderen Verfahrensgegenstand auch um eine Familienstreitsache handelt. Sobald eine Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit unterfällt oder es sich von vornherein nicht um eine Familiensache handelt, ist eine verfahrensrechtliche Zusammenfassung nicht möglich (Büte FK 1/10). Kommen mehrere Anspruchsgrundlagen in Betracht, ist vorrangig immer das Familiengericht zuständig (BGH FamRZ 81, 19). Auch Drittwiderspruchsklagen oder Vollstreckungsgegenanträge fallen in den Anwendungsbereich des § 261, wenn der angegriffene Titel eine Güterrechtssache ist (Büte FK 1/10).
II. Kosten.
Rn 5
Die §§ 261 ff enthalten keine dem § 243 entsprechende Kostenregelung. Dort ist in S 2 Nr 2 geregelt, dass bei der Kostenentscheidung insb der Umstand zu berücksichtigen ist, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft nicht nachgekommen ist. Wegen des Fehlens einer solchen Regelung ist eine entsprechende Anwendung des § 243 nicht möglich. Für die Entscheidung über die Kosten ist es also unerheblich, ob und wer vorgerichtlich Auskunft erteilt oder sonst an dem Versuch einer gütlichen Einigung mitgewirkt hat (Bambg Beschl v 10.8.12 – 2 WF 151/12, IWW-Aufrufnr 131930 = FamRZ 13, 1061).
III. Internationale Zuständigkeit.
Rn 6
Wenn eine Güterrechtssache Folgesache ist, ergibt sich die internationale Zuständigkeit aus § 98 Abs 2. Handelt es sich um eine isolierte Güterrechtssache, ist gesondert zu prüfen. Liegen bi- oder multinationale Abkommen vor, so bestimmt sich die internationale Zuständigkeit nach diesen. Relevant ist insb die VO (EU) 2016/1103 (EuGüVO). Sind diese nicht einschlägig, folgt die internationale Zuständigkeit aus §§ 105, 112 Nr 2, 113 Abs 1 iVm §§ 12, 13 ZPO (Frankf Beschl v 12.4.13 – 4 UF 39/12, openJur 13, 28094).