Gesetzestext

 

(1) Güterrechtssachen sind Verfahren, die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht betreffen, auch wenn Dritte an dem Verfahren beteiligt sind.

(2) Güterrechtssachen sind auch Verfahren nach § 1365 Absatz 2, § 1369 Absatz 2, den §§ 1382, 1383, 1426, 1430 und § 1452 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 17 des Abkommens vom 4. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft.

A. Normzweck.

 

Rn 1

§ 261 definiert den Begriff der ›Güterrechtssache‹. (Keidel/Weber § 111 Rz 1). In diesem Zusammenhang ordnet § 112 Abs 2 Verfahren nach § 261 Abs 1 den Familienstreitsachen zu. Es gilt in diesen Fällen mithin Anwaltszwang und ein Verweis auf Verfahrensregelungen der ZPO. Die Güterrechtssachen, die gesondert in § 261 Abs 2 aufgeführt sind, sind mangels Anwendungsbereichs des § 112 Abs 2 keine Familienstreitsachen, sondern Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Bedeutung haben die §§ 261 ff insb für Güterrechtssachen, die nicht in den Verbund fallen. Die Anzahl derselben ist begrenzt, da die meisten Verfahren im Zusammenhang mit der Ehescheidung durchgeführt werden. Für Verbundverfahren erfolgen sowohl die Entscheidung des Gerichts (Beschluss) als auch die Zuordnung zu einem Gericht (Zuständigkeit) einheitlich. Für isolierte Güterrechtsverfahren, bspw Verfahren auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft, gilt das nicht. Denn der hierauf gerichtete Anspruch gilt nicht nur für den Fall der Ehescheidung, sondern unabhängig von dieser. Die Verfahren werden deshalb regelmäßig außerhalb des Verbunds rechtshängig gemacht und entschieden. Die Frage der Zuständigkeit richtet sich dann nach §§ 261 ff (BGH Beschl v 16.5.19 – V ZB 101/18, FamRZ 19, 1345).

B. TB-Voraussetzungen.

I. Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht.

 

Rn 2

›Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht‹ sind Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Zugewinngemeinschaft, Eheverträgen und der Gütergemeinschaft stehen. Es sind sämtliche sich unmittelbar aus der Ehe ergebenden vermögensrechtlichen Beziehungen umfasst (Frankf Beschl v 12.4.13 – 4 UF 39/12, openJur 13, 28094). Das gilt auch für Verfahren auf vorzeitigen Zugewinnausgleich oder vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nach §§ 1385, 1386 BGB (BGH Beschl v 16.5.19 – V ZB 101/18, FamRZ 19, 1345) und Vollstreckungsgegenanträge nach § 113 Abs 1 S 2 FamFG iVm § 767 ZPO (Celle Beschl v 22.3.21 – 17 AR 3/21, openJur 21, 14215). Ansprüche bei Gütertrennung sind hingegen keine Güterrechtssachen, sondern sonstige Familiensachen iSd § 266 Abs 1 Nr 3 (Keidel/Giers § 261 Rz 5). Hingegen kann aber ein Verfahren auf Gewährung einer Unterhaltsrente dem ehelichen Güterrecht unterfallen. Voraussetzung ist dann, dass die Unterhaltsrente zur Abgeltung des Zugewinnausgleichs vereinbart worden war (ThoPu/Hüßtege § 261 FamFG Rz 2). Während ein Anspruch aus § 1365 Abs 2 BGB, also ein Verfahren auf Zustimmung zur Verfügung über Vermögen im Ganzen, gem § 261 Abs 2 zu den Familiensachen zählt, handelt es sich bei Verfahren nach § 1368 BGB, der Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Verfügung wegen fehlender Zustimmung gegen Dritte, um eine Güterrechtssache nach § 261 Abs 1, also eine Familienstreitsache (LG Stuttgart Beschl v 21.11.11 – 18 O 395/11, openJur 12, 67463 = FamRZ 12, 569). Ein Verfahren auf Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs ist dann eine Güterrechtssache iSd § 261 Abs 1, wenn dieses im Zusammenhang mit bspw einem Zugewinnausgleichsverfahren steht (Stuttg Beschl v 20.2.12 – 17 UF 396/11, openJur 12, 67814). Im Gegensatz zu Ansichten in der Literatur (Büte FK 1/10) geht die Rspr davon aus, dass auch ein Verfahren über einen Anspruch auf Zugewinn im Todesfall nach § 1371 Abs 1 BGB eine Güterrechtssache im genannten Sinne ist (Celle Beschl v 22.3.21 – 17 AR 3/21, openJur 21, 14215). Umstritten ist, wie ein Anspruch auf Herausgabe der Brautgabe oder der Morgengabe zu qualifizieren ist. Da der jeweilige Anspruch nach Ansicht des BGH nicht dem Unterhaltsrecht unterfällt, wird er als oder wie eine güterrechtliche Angelegenheit behandelt (Celle Beschl v 25.9.20 – 10 WF 107/20). Die Vereinbarung einer Morgengabe kann bei Anwendbarkeit deutschen Rechts eine Vereinbarung zum Zugewinnausgleich darstellen oder als Vertrag sui generis zu qualifzieren sein (Grüneberg/Siede, 81. Aufl 22, § 1408 BGB Rz 21).

II. Nebengüterrecht.

 

Rn 3

Ansprüche aus dem Nebengüterrecht oder aus Miteigentum sind von § 261 nicht erfasst. Sie fallen deshalb als selbstständige Ansprüche unter § 266 Abs 1 Nr 3 als sonstige Familiensachen (Hamm Beschl v 16.12.10 – 1 UF 109/10, openJur 15, 4243). Schwerpunkte des Nebengüterrechts sind der Gesamtschuldnerausgleich zwischen den Ehegatten, Aufteilung von gemeinsamen Vermögensanlagen und Bankkonten, Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft, also Auseinandersetzung der Miteigentümergemeinschaft (Klein/Roßmann FamVermR, Kap 2 Rz 11), und der familienrechtliche Ausgleichsanspruch (BGH Beschl v 16.9.15 – XII ZB 340/14).

C. Hinweise zur Prozesssituation.

I. Zusammenfassung mehrerer Verfahren.

 

Rn 4

Güterrec...

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