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›Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht‹ sind Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Zugewinngemeinschaft, Eheverträgen und der Gütergemeinschaft stehen. Es sind sämtliche sich unmittelbar aus der Ehe ergebenden vermögensrechtlichen Beziehungen umfasst (Frankf Beschl v 12.4.13 – 4 UF 39/12, openJur 13, 28094). Das gilt auch für Verfahren auf vorzeitigen Zugewinnausgleich oder vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nach §§ 1385, 1386 BGB (BGH Beschl v 16.5.19 – V ZB 101/18, FamRZ 19, 1345) und Vollstreckungsgegenanträge nach § 113 Abs 1 S 2 FamFG iVm § 767 ZPO (Celle Beschl v 22.3.21 – 17 AR 3/21, openJur 21, 14215). Ansprüche bei Gütertrennung sind hingegen keine Güterrechtssachen, sondern sonstige Familiensachen iSd § 266 Abs 1 Nr 3 (Sternal/Giers § 261 Rz 5). Aber ein Verfahren auf Gewährung einer Unterhaltsrente kann dem ehelichen Güterrecht unterfallen. Voraussetzung ist dann, dass die Unterhaltsrente zur Abgeltung des Zugewinnausgleichs vereinbart worden war (ThoPu/Hüßtege § 261 FamFG Rz 2). Während ein Anspruch aus § 1365 Abs 2 BGB, also ein Verfahren auf Zustimmung zur Verfügung über Vermögen im Ganzen, gem § 261 Abs 2 zu den Familiensachen zählt, handelt es sich bei Verfahren nach § 1368 BGB, der Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Verfügung wegen fehlender Zustimmung gegen Dritte, um eine Güterrechtssache nach § 261 Abs 1, also eine Familienstreitsache (LG Stuttgart Beschl v 21.11.11 – 18 O 395/11, openJur 12, 67463 = FamRZ 12, 569). Ein Verfahren auf Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs wird idR als eine Güterrechtssache iSd § 261 Abs 1 behandelt, wenn das Verfahren im Zusammenhang mit bspw einem Zugewinnausgleichsverfahren steht (Stuttg Beschl v 20.2.12 – 17 UF 396/11, openJur 12, 67814). Eine andere Ansicht aber ordnet derartige Verfahren als sonstige Familiensachen iSd § 266 ein (Karlsr Beschl v 15.5.23 – 5 UF 31/22, FamRZ 23, 1488 ff). Umstritten ist auch die Frage, ob ein Anspruch auf Zugewinnausgleich im Todesfall dem Güter- oder dem Erbrecht zuzuordnen ist. Im Gegensatz zu Ansichten in der Literatur (Büte FK 1/10) geht die Rspr davon aus, dass auch ein Verfahren über einen Anspruch auf Zugewinn im Todesfall nach § 1371 Abs 1 BGB eine Güterrechtssache im genannten Sinne ist (München Beschl v 23.6.23 – 33 W 460/23 e – www.Bayern.Recht; Celle Beschl v 22.3.21 – 17 AR 3/21, openJur 21, 14215). Ggf sind Verfahren entspr aufzuspalten in ein Verfahren vor dem Familiengericht (Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs 1 BGB) und ein Verfahren vor dem ordentlichen Gericht (erbrechtlicher Anspruch nach § 1931 BGB). Ebenfalls umstritten ist, wie ein Anspruch auf Herausgabe der Brautgabe oder der Morgengabe zu qualifizieren ist. Da der jeweilige Anspruch nach Ansicht des BGH nicht dem Unterhaltsrecht unterfällt, wird er als oder wie eine güterrechtliche Angelegenheit behandelt (Celle Beschl v 25.9.20 – 10 WF 107/20). Die Vereinbarung einer Morgengabe kann bei Anwendbarkeit deutschen Rechts eine Vereinbarung zum Zugewinnausgleich darstellen oder als Vertrag sui generis zu qualifzieren sein (Grüneberg/Siede, 81. Aufl 22, § 1408 BGB Rz 21).