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Eine Ehesache ist mit Einreichen der Antragsschrift bei Gericht anhängig, § 124. Das Einreichen eines VKH-Bewilligungsantrages genügt nicht. Wird also ein Ehescheidungsantrag unter der Bedingung der Bewilligung von VKH gestellt, dann ist noch keine Ehesache in diesem Sinne anhängig (FA-FamR/v Heintschel-Heinegg Kap 2 Rz 61). Erst nach Bewilligung der VKH tritt Anhängigkeit des Antrags ein. Das dürfte mit rechtskräftigem Beschluss über die Bewilligung erfolgen. Rein praktisch wird idR zeitgleich mit Bewilligung der Scheidungsantrag zugestellt und wird damit rechtshängig. Die Anhängigkeit endet mit rechtskräftigem Abschluss des Scheidungsverfahrens (Frankf Beschl v 4.10.10 – 5 WF 208/10, openJur 12, 33574). Rein vom Wortlaut des § 262 kommt es nur darauf an, dass bei einem Gericht eine Ehesache anhängig ›war‹. Das ist formal auch dann noch der Fall, wenn ein Scheidungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Aber die Notwendigkeit der Konzentration auf ein Gericht entfällt in diesem Moment. Deshalb umfasst § 262 keine Ehesachen mehr, die rechtskräftig abgeschlossen sind, obwohl eine Anhängigkeit zuvor vorhanden war. Entfällt aber nach Rechtshängigkeit der Güterrechtssache die Anhängigkeit der Ehesache, ändert das nichts mehr an der einmal begründeten örtlichen Zuständigkeit (Brandbg Beschl v 4.3.20 – 13 UF 118/19 = openJur 20, 38221).

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