Rn 2

Der Antrag auf Stundung nach § 1382 BGB kann isoliert oder im Verbund beim Familiengericht gestellt werden. Diese Wahlmöglichkeit besteht aber nur bei Unstreitigkeit der Zugewinnausgleichsforderung (Grüneberg/Siede § 1382 Rz 5). Zwingend in den Verbund, also ohne Wahlmöglichkeit, dürfte der Stundungsantrag dann gehören, wenn die Zugewinnausgleichsforderung bestritten ist.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?